Pflegepflichtversicherung gesetzliche, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aufgrund der Pflichtversicherungsgesetzes muss die Aufnahmebestätigung der neuen Krankenkasse an die „alte“ Krankenkasse gesandt werden, damit diese die Kündigung bestätigen kann. Die Kündigungsbestätigung sollte dann anschließend an die neue gesetzliche Krankenkasse gesandt werden, damit ein nahtloser Versicherungsschutz gewährleistet werden kann. | Aufgrund der Pflichtversicherungsgesetzes muss die Aufnahmebestätigung der neuen Krankenkasse an die „alte“ Krankenkasse gesandt werden, damit diese die Kündigung bestätigen kann. Die Kündigungsbestätigung sollte dann anschließend an die neue gesetzliche Krankenkasse gesandt werden, damit ein nahtloser Versicherungsschutz gewährleistet werden kann. | ||
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Aktuelle Version vom 12. Januar 2021, 11:30 Uhr
Die gesetzliche Pflegeversicherung kann als Pflichtversicherung in der Krankenversicherung integriert oder als private Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Die gesetzliche Pflegeversicherung kann jedoch nicht einzeln gekündigt werden.
Wird die gesetzliche Krankenversicherung gekündigt, so wird die dazugehörige gesetzliche Pflegeversicherung zum gleichen Termin automatisch aufgelöst.
Voraussetzungen zur Kündigung der gesetzlichen Pflegeversicherung
Um die bestehende gesetzliche Pflegeversicherung kündigen zu können, muss zuerst bei der neuen gesetzlichen Krankenversicherung um Aufnahme ersucht werden. Eine Ablehnung der Aufnahme ist durch die neuen gesetzliche Krankenkasse nicht zulässig. Die Kündigung ist zum übernächsten Monatsende möglich. Mit einer Ausnahme: Wurde die gesetzliche Krankenkasse erst vor kurzem gewechselt, so ist die 12 - monatige Bindefrist (bis 31.12.2020 18 Monate)t zu berücksichtigen. Erst nach Ablauf dieser Bindungsfrist wird die Kündigung dann wirksam.
Aufgrund der Pflichtversicherungsgesetzes muss die Aufnahmebestätigung der neuen Krankenkasse an die „alte“ Krankenkasse gesandt werden, damit diese die Kündigung bestätigen kann. Die Kündigungsbestätigung sollte dann anschließend an die neue gesetzliche Krankenkasse gesandt werden, damit ein nahtloser Versicherungsschutz gewährleistet werden kann.
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