Jagdversicherungen, Jagdrechtsschutzversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung, die die Ansprüche Geschädigter gegen den Versicherungsnehmer (VN) prüft, ablehnt oder anerkennt, '''ermöglicht die Rechtsschutzversicherung dem VN aktiv seine Rechtsinteressen zu verfolgen und '''seine eigenen Ansprüche''' auch anwaltlich/gerichtlich durchzusetzen, geltend zu machen.'''
Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung, die die Ansprüche Geschädigter gegen den Versicherungsnehmer (VN) prüft, ablehnt oder anerkennt, '''ermöglicht die Rechtsschutzversicherung dem VN aktiv seine Rechtsinteressen zu verfolgen und '''seine eigenen Ansprüche''' auch anwaltlich/gerichtlich durchzusetzen, geltend zu machen.'''


 
Versicherungsschutz besteht in der Eigenschaft als Jäger, Eigentümer und Halter eines benannten Hundes bei der Jagdausübung.
Mit der Jagd-Rechtsschutzersicherung bieten wir Ihnen Versicherungsschutz  
 
In der Eigenschaft als Jäger wird ...
 
 
Eigentümer bzw. Halter des von Ihnen im Versicherungs- schein
 
benannten Hundes im Zusammenhang mit der Jagdausübung.  





Version vom 15. Januar 2021, 07:02 Uhr

XXX

Im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung, die die Ansprüche Geschädigter gegen den Versicherungsnehmer (VN) prüft, ablehnt oder anerkennt, ermöglicht die Rechtsschutzversicherung dem VN aktiv seine Rechtsinteressen zu verfolgen und seine eigenen Ansprüche auch anwaltlich/gerichtlich durchzusetzen, geltend zu machen.

Versicherungsschutz besteht in der Eigenschaft als Jäger, Eigentümer und Halter eines benannten Hundes bei der Jagdausübung.



  • Maßgebend für den Versicherungsschutz sind

- der Versicherungsschein,
- die Allgemeinen Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung,
- die Besonderen Bedingungen zur Rechtsschutzversicherung,
- und ggf. anderweitige Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.


  • Deckungsbeschränkungen, einige Fälle sind ausgeschlossen

- deren Ursache innerhalb der Wartezeit liegt
- aus vorsätzlicher Handlung
- aus rechtswidriger Handlung
- zwischen Mitversicherten
- bei zweifelhafter, mangelnder Erfolgsaussicht
- Beispiele nicht abschließend



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