Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Reitbeteiligung: Unterschied zwischen den Versionen
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Das Risiko einer Reitbeteiligung fällt nicht unter das Fremd- u. Gastreiterrisiko. | Das Risiko einer Reitbeteiligung fällt nicht unter das Fremd- u. Gastreiterrisiko. | ||
Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als '''Mithaltereigenschaft''' eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen '''keine Leistungspflicht des Versicherers.''' | Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als '''Mithaltereigenschaft''' eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen '''keine Leistungspflicht des Versicherers.''' | ||
Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene Haftpflicht Police kostenfrei mitversichert werden | |||
und genießt dann den gleichen Versicherungsschutz wie der versicherte Pferdehalter selbst, da sie zu den mitversicherten Personen gehört. | |||
Mitversicherte Personen können aus dem Vertrag allerdings keine eigenen Schäden geltendmachen. Dies hat zur Folge, dass die Schäden, die der Reitbeteiligung durch das Pferd entstehen, nicht durch die Versicherung ersetzt werden. |
Version vom 9. Februar 2021, 06:13 Uhr
Das Risiko einer Reitbeteiligung fällt nicht unter das Fremd- u. Gastreiterrisiko.
Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als Mithaltereigenschaft eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen keine Leistungspflicht des Versicherers.
Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene Haftpflicht Police kostenfrei mitversichert werden
und genießt dann den gleichen Versicherungsschutz wie der versicherte Pferdehalter selbst, da sie zu den mitversicherten Personen gehört.
Mitversicherte Personen können aus dem Vertrag allerdings keine eigenen Schäden geltendmachen. Dies hat zur Folge, dass die Schäden, die der Reitbeteiligung durch das Pferd entstehen, nicht durch die Versicherung ersetzt werden.