Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Reitbeteiligung: Unterschied zwischen den Versionen
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⚠️ Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene Haftpflichtpolice des Pferdehalters kostenfrei mit eingeschloßen werden. Der Versicherungsschutz ist dann der gleiche wie für den Pferdehalter. Das bedeutet, hat zur Folge, dass keine "Eigenschäden" des Reitbeteiligten, die er selbst durch den Umgang mit dem Pferd erfährt, nicht versichert sind, da mitversicherte Personen keine eigene Schäden geltendmachen können. | ⚠️ Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene Haftpflichtpolice des Pferdehalters kostenfrei mit eingeschloßen werden. Der Versicherungsschutz ist dann der gleiche wie für den Pferdehalter. Das bedeutet, hat zur Folge, dass keine "Eigenschäden" des Reitbeteiligten, die er selbst durch den Umgang mit dem Pferd erfährt, nicht versichert sind, da mitversicherte Personen keine eigene Schäden geltendmachen können. | ||
👁 Siehe auch: [[Eigenschaden]] <br /> | |||
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Version vom 9. Februar 2021, 06:26 Uhr
Das Risiko einer Reitbeteiligung fällt nicht unter das Fremd- u. Gastreiterrisiko.
Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als Mithaltereigenschaft eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen keine Leistungspflicht des Versicherers.
⚠️ Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene Haftpflichtpolice des Pferdehalters kostenfrei mit eingeschloßen werden. Der Versicherungsschutz ist dann der gleiche wie für den Pferdehalter. Das bedeutet, hat zur Folge, dass keine "Eigenschäden" des Reitbeteiligten, die er selbst durch den Umgang mit dem Pferd erfährt, nicht versichert sind, da mitversicherte Personen keine eigene Schäden geltendmachen können.
👁 Siehe auch: Eigenschaden
👁 Siehe auch: XXX