Veranstaltungsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. | |||
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Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer das Risiko. | |||
Mit der Veranstalterhaftpflicht sichern sich Versicherungsnehmer gegen Schadensersatzforderungen Dritter ab. | |||
Personenschäden als auch Sach- und Vermögensfolgeschäden. Ein passiver Rechtsschutz ist im Versicherungsumfang enthalten. | |||
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- Party<br /> |
Version vom 28. Februar 2021, 06:37 Uhr
- Haftung
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer das Risiko.
Mit der Veranstalterhaftpflicht sichern sich Versicherungsnehmer gegen Schadensersatzforderungen Dritter ab.
Personenschäden als auch Sach- und Vermögensfolgeschäden. Ein passiver Rechtsschutz ist im Versicherungsumfang enthalten.
- Private Veranstaltungen
- Taufe
- Kommuniom
- Konfirmation
- Geburtstagsfeier
- Polterabend
- Hochzeit
- Jubiläum
- Richtfest
- Abi-Feier
- Party