Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsbemessungsgrenze: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Beitragsbemessungsgrenze BMG) ist eine '''Rechengröße des Sozialversicherungsrechtes''' und stellt den Höchstbetrag dar, der zur '''Berechnung des Beitrages''' der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Die Höhe der Beitragbemessungsgrenze wird '''jährlich neu festgelegt'''. Ausschlaggebender Faktor ist das Arbeitsentgelt des gesetzlich Versicherten. Für Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind keine Beiträge durch den gesetzlich Versicherten zu entrichten.<br />
Die Beitragsbemessungsgrenze BMG) ist eine '''Rechengröße des Sozialversicherungsrechtes''' und stellt den Höchstbetrag dar, der zur '''Berechnung des Beitrages''' der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Die Höhe der Beitragbemessungsgrenze wird '''jährlich neu festgelegt'''. Ausschlaggebender Faktor ist das Arbeitsentgelt des gesetzlich Versicherten. Für Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind keine Beiträge durch den gesetzlich Versicherten zu entrichten.<br />
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Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, allgemeiner Beitragssatz ]]<br />
Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, allgemeiner Beitragssatz ]]<br />
Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen]]<br />
Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen]]<br />

Version vom 19. Dezember 2016, 09:36 Uhr

Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze BMG) ist eine Rechengröße des Sozialversicherungsrechtes und stellt den Höchstbetrag dar, der zur Berechnung des Beitrages der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen wird. Die Höhe der Beitragbemessungsgrenze wird jährlich neu festgelegt. Ausschlaggebender Faktor ist das Arbeitsentgelt des gesetzlich Versicherten. Für Einkommensanteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind keine Beiträge durch den gesetzlich Versicherten zu entrichten.












































Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr :
in den alten Bundesländern: 4.237,90 
in den neuen Bundesländern: 50.850 

Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, allgemeiner Beitragssatz
Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen
Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Jahresverdienstgrenze


Schlagwort: Beitragsbemessungsgrenze