Versicherungsvermittlerregister: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Versicherungsvermittlerregister | |||
'''Versicherungsvermittlerregister''' | |||
Eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen: | Eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen: | ||
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
Die jeweils zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer) führt das Vermittlerregister. Hierzu wurden von den IHK`s eine gemeinsame Stelle eingerichtet, der DIHK e.V. (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.). Der Zweck des Vermittlerregisters ist, dass Anleger und Versicherungsunternehmen den Umfang der zugelassenen Tätigkeit des Eintragungspflichtigen überprüfen können. Der Vermittlerregister sorgt somit für mehr Transparenz und dient der Stärkung des Verbraucherschutzes. | Die jeweils zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer) führt das Vermittlerregister. Hierzu wurden von den IHK`s eine gemeinsame Stelle eingerichtet, der DIHK e.V. (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.). Der Zweck des Vermittlerregisters ist, dass Anleger und Versicherungsunternehmen den Umfang der zugelassenen Tätigkeit des Eintragungspflichtigen überprüfen können. Der Vermittlerregister sorgt somit für mehr Transparenz und dient der Stärkung des Verbraucherschutzes. | ||
Versicherungsvermittler / Versicherungsberater | '''Zuständigkeiten''' | ||
'''Versicherungsvermittler / Versicherungsberater''' | |||
In allen Bundesländern sind die jeweiligen IHK´s zuständig, für: | In allen Bundesländern sind die jeweiligen IHK´s zuständig, für: | ||
Zeile 33: | Zeile 34: | ||
In den meisten Bundesländern wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren unmittelbar der Staatsverwaltung überlassen. | In den meisten Bundesländern wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren unmittelbar der Staatsverwaltung überlassen. | ||
Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater | |||
'''Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater''' | |||
Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34 F bzw. § 34 h GewO getroffen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit unterliegt dem Landesgesetzgeber. | Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34 F bzw. § 34 h GewO getroffen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit unterliegt dem Landesgesetzgeber. | ||
EU-Register für Immobiliardarlehensvermittler | |||
'''EU-Register für Immobiliardarlehensvermittler''' | |||
Im EU-Register sind Immobiliardarlehensvermittler eingetragen, die grenzüberschreitend tätig sind, u.a. aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) oder einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU. Die Übermittlung der Daten an die zuständige Stelle des Herkunftslandes erfolgt mittles eines durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickeltem Formulars an die nationale Kontaktstelle – das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Anschluss wird das Formular an die gemeinsame Stelle – DIHK – übermittelt. Die Aufteilung des Registers erfolgt nach EU / EWR-Mitgliedsstaaten. | Im EU-Register sind Immobiliardarlehensvermittler eingetragen, die grenzüberschreitend tätig sind, u.a. aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) oder einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU. Die Übermittlung der Daten an die zuständige Stelle des Herkunftslandes erfolgt mittles eines durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickeltem Formulars an die nationale Kontaktstelle – das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Anschluss wird das Formular an die gemeinsame Stelle – DIHK – übermittelt. Die Aufteilung des Registers erfolgt nach EU / EWR-Mitgliedsstaaten. | ||
Zeile 72: | Zeile 70: | ||
Schlagwort: Versicherungsvermittler, IHK Register<br /> | |||
-.-.-.- | -.-.-.- | ||
[[Category:Versicherung_Allgemein]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] | [[Category:Versicherung_Allgemein]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] |
Aktuelle Version vom 19. April 2021, 19:06 Uhr
Versicherungsvermittlerregister
Eine gewerberechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen:
- Versicherungsvermittler, § 34 d GewO
- Versicherungsberater, § 34 D GewO
- Finanzanlagenvermittler, § 34 f GewO
- Honorar-Finanzanlageberater, § 34 h GewO
- Immobiliendarlehensvermittler, § 34 i GewO
Die gewerberechtliche Erlaubnis wird gewährt, wenn die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:
- persönliche Zuverlässigkeit
- geordnete Vermögensverhältnisse
- bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung
- entsprechende Sachkunde vorhanden
- Eintrag im Vermittlerregister vorhanden
Die jeweils zuständige IHK (Industrie- und Handelskammer) führt das Vermittlerregister. Hierzu wurden von den IHK`s eine gemeinsame Stelle eingerichtet, der DIHK e.V. (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.). Der Zweck des Vermittlerregisters ist, dass Anleger und Versicherungsunternehmen den Umfang der zugelassenen Tätigkeit des Eintragungspflichtigen überprüfen können. Der Vermittlerregister sorgt somit für mehr Transparenz und dient der Stärkung des Verbraucherschutzes.
Zuständigkeiten
Versicherungsvermittler / Versicherungsberater
In allen Bundesländern sind die jeweiligen IHK´s zuständig, für:
- Erteilung der Erlaubnis
- Rücknahme der Erlaubnis
- Widerruf der Erlaubnis
In den meisten Bundesländern wird die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren unmittelbar der Staatsverwaltung überlassen.
Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater
Der Gesetzgeber hat keine Regelung für die Zuständigkeit der Erlaubniserteilung für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gem. § 34 F bzw. § 34 h GewO getroffen. Die Entscheidung über die Zuständigkeit unterliegt dem Landesgesetzgeber.
EU-Register für Immobiliardarlehensvermittler
Im EU-Register sind Immobiliardarlehensvermittler eingetragen, die grenzüberschreitend tätig sind, u.a. aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäische Union (EU) oder einem anderen Staat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gesetzliche Grundlage bildet der Artikel 32 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/EU. Die Übermittlung der Daten an die zuständige Stelle des Herkunftslandes erfolgt mittles eines durch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) entwickeltem Formulars an die nationale Kontaktstelle – das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Anschluss wird das Formular an die gemeinsame Stelle – DIHK – übermittelt. Die Aufteilung des Registers erfolgt nach EU / EWR-Mitgliedsstaaten.
< zurück Einträge vorwärts > Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen zur Hauptseite
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot
Schlagwort: Versicherungsvermittler, IHK Register
-.-.-.-