Rentenversicherung private, gegen laufende Beitragszahlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Rentenversicherung private, gegen laufende Beitragszahlung<br />


Bei der privaten Rentenversicherung gegen laufende Beitragszahlung setzt die erste Rentenzahlung zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt ein. Im Regelfall kann gewählt werden, ob zum festgelegten Zeitpunkt ein einmaliges Kapital oder eine laufend wiederkehrende monatliche Rente an den Bezugsberechtigten, im Regelfall der Versicherungsnehmer, ausgezahlt wird.


'''Besonderheiten zur Kapitalzahlung'''
Bei der privaten Rentenversicherung gegen laufende Beitragszahlung setzt die erste Rentenzahlung zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt ein. Im Regelfall kann gewählt werden, ob zum festgelegten Zeitpunkt ein einmaliges Kapital oder eine laufend wiederkehrende monatliche Rente an den Bezugsberechtigten, im Regelfall der Versicherungsnehmer, ausgezahlt wird.<br />
 
 
* '''Besonderheiten zur Kapitalzahlung'''<br />


'''Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004'''
'''Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004'''
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'''Vertragsabschluss ab dem 01.01.2005'''
'''Vertragsabschluss ab dem 01.01.2005'''
Der Ertragsanteil des Vertrages muss versteuert werden. Als Ertrag gilt die Auszahlungssumme abzüglich der eingezahlten Beiträge. Erfolgt die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr muss der Ertragsanteil voll versteuert werden. Bei einer Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr unterliegt die Hälfte des Ertragsanteils der Steuerpflicht.
Der Ertragsanteil des Vertrages muss versteuert werden. Als Ertrag gilt die Auszahlungssumme abzüglich der eingezahlten Beiträge. Erfolgt die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr muss der Ertragsanteil voll versteuert werden. Bei einer Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr unterliegt die Hälfte des Ertragsanteils der Steuerpflicht.<br />
 
 
* '''Besonderheiten zur Verrentung'''<br />
 
Gemäß §§ 20 und 22 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind die laufend wiederkehrenden Renten aus der privaten Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Diese Steuerregelung gilt für aufgeschobene, wie auch für sofort beginnende Rentenversicherungsverträge.<br />
 
 
* '''Vertragsgestaltungsmöglichkeiten'''<br />
 
- Vereinbarung einer Beitragsrückgewähr<br />
- Freie Wahl über den Beginn der ersten Rentenzahlung <br />
- Vereinbarung einer Rentengarantiezeit<br />
- Vereinbarung einer Witwen- oder Witwerzusatzversicherung<br />
 
 
 
 
 
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'''Besonderheiten zur Verrentung'''


Gemäß §§ 20 und 22 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind die laufend wiederkehrenden Renten aus der privaten Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Diese Steuerregelung gilt für aufgeschobene, wie auch für sofort beginnende Rentenversicherungsverträge.




'''Vertragsgestaltungsmöglichkeiten in der privaten Rentenversicherungsverträge'''


Nachfolgende vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten stehen bei der privaten Rentenversicherung zur Verfügung:


* Vereinbarung einer Beitragsrückgewähr
* Frei Wahl über den Beginn der ersten Rentenzahlung
* Vereinbarung einer Rentengarantiezeit
* Vereinbarung einer Witwen- oder Witwerzusatzversicherung




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Aktuelle Version vom 26. April 2021, 05:19 Uhr


Bei der privaten Rentenversicherung gegen laufende Beitragszahlung setzt die erste Rentenzahlung zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt ein. Im Regelfall kann gewählt werden, ob zum festgelegten Zeitpunkt ein einmaliges Kapital oder eine laufend wiederkehrende monatliche Rente an den Bezugsberechtigten, im Regelfall der Versicherungsnehmer, ausgezahlt wird.


  • Besonderheiten zur Kapitalzahlung

Vertragsabschluss bis zum 31.12.2004 Die Versicherungsleistung wird steuerfrei ausgezahlt. Unter der Voraussetzung, dass eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren und eine Mindestbeitragszahlungsdauer von 5 Jahren vereinbart wurde.

Vertragsabschluss ab dem 01.01.2005 Der Ertragsanteil des Vertrages muss versteuert werden. Als Ertrag gilt die Auszahlungssumme abzüglich der eingezahlten Beiträge. Erfolgt die Auszahlung vor dem 60. Lebensjahr muss der Ertragsanteil voll versteuert werden. Bei einer Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr unterliegt die Hälfte des Ertragsanteils der Steuerpflicht.


  • Besonderheiten zur Verrentung

Gemäß §§ 20 und 22 EStG (Einkommenssteuergesetz) sind die laufend wiederkehrenden Renten aus der privaten Rentenversicherung mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Diese Steuerregelung gilt für aufgeschobene, wie auch für sofort beginnende Rentenversicherungsverträge.


  • Vertragsgestaltungsmöglichkeiten

- Vereinbarung einer Beitragsrückgewähr
- Freie Wahl über den Beginn der ersten Rentenzahlung
- Vereinbarung einer Rentengarantiezeit
- Vereinbarung einer Witwen- oder Witwerzusatzversicherung



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