Hausratversicherung, Einbauküche: Unterschied zwischen den Versionen
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Handelt es sich um eine '''vorgefertigte Serieneinbauküche oder Küchenzeile''', also nicht individuell an das Gebäude angepasst, ist die Einbauküche/Küchenzeile über die Hausratversicherung '''versichert'''. Sie sind keine Gebäudebestandteile. Der Wert der Küche ist bei der Ermittlung der Versicherungssumme mit zu berücksichtigen.<br /> | Handelt es sich um eine '''vorgefertigte Serieneinbauküche oder Küchenzeile''', also nicht individuell an das Gebäude angepasst, ist die Einbauküche/Küchenzeile über die Hausratversicherung '''versichert'''. Sie sind keine Gebäudebestandteile. Der Wert der Küche ist bei der Ermittlung der Versicherungssumme mit zu berücksichtigen.<br /> | ||
Handelt es sich um einen individuellen Maßeinbau, eine Trennung ist nicht ohne Wertverlust möglich, wird die Küche zum '''Bestandteil des Gebäudes''' und ist über die Hausratversicherung '''nicht versichert'''. Hier ist dann die Gebäudeversicherung zuständig. | Handelt es sich um einen '''individuellen Maßeinbau''', eine Trennung ist nicht ohne Wertverlust möglich, wird die Küche zum '''Bestandteil des Gebäudes''' und ist über die Hausratversicherung '''nicht versichert'''. Hier ist dann die Gebäudeversicherung zuständig.<br /> | ||
(AG Düren, Urteil v. 12.2.2003, 45 C 477/02). | (AG Düren, Urteil v. 12.2.2003, 45 C 477/02). | ||
(vgl. OLG Köln, Urteil v. 30.7.1992, 5 U 36/92).<br /> | (vgl. OLG Köln, Urteil v. 30.7.1992, 5 U 36/92).<br /> | ||
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Aktuelle Version vom 29. April 2021, 16:56 Uhr
Handelt es sich um eine vorgefertigte Serieneinbauküche oder Küchenzeile, also nicht individuell an das Gebäude angepasst, ist die Einbauküche/Küchenzeile über die Hausratversicherung versichert. Sie sind keine Gebäudebestandteile. Der Wert der Küche ist bei der Ermittlung der Versicherungssumme mit zu berücksichtigen.
Handelt es sich um einen individuellen Maßeinbau, eine Trennung ist nicht ohne Wertverlust möglich, wird die Küche zum Bestandteil des Gebäudes und ist über die Hausratversicherung nicht versichert. Hier ist dann die Gebäudeversicherung zuständig.
(AG Düren, Urteil v. 12.2.2003, 45 C 477/02).
(vgl. OLG Köln, Urteil v. 30.7.1992, 5 U 36/92).
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