Versicherung auf eigene u. fremde Rechnung: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine | Eine Versicherung auf fremde Rechnung, ist im Gegensatz zur Versicherung auf eigene Rechnung, ein Vertrag, den der Versicherungsnehmer in seinem Namen zugunsten eines anderen (oder mehrerer anderer) als Versicherte oder Bezugsberechtigte abschließt. (§ 328 BGB) https://dejure.org/gesetze/BGB/328.html.<br /> | ||
Eine namentliche Benennung ist nicht zwingend erforderlich. Es wird ein fremdes Interesse versichert. Die Rechte aus diesem Vertrag stehen diesem Dritten zu. Hierbei steht die Verfügungsbefugnis aber dem Versicherungsnehmer zu (§ 45, Absatz1 VVG) https://dejure.org/gesetze/VVG/45.html. | |||
Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und zahlt auch die Prämie. | Eine namentliche Benennung ist nicht zwingend erforderlich. Es wird ein fremdes Interesse versichert. Die Rechte aus diesem Vertrag stehen diesem Dritten zu. Hierbei steht die Verfügungsbefugnis aber dem Versicherungsnehmer zu (§ 45, Absatz1 VVG) https://dejure.org/gesetze/VVG/45.html. <br /> | ||
Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und zahlt auch die Prämie.<br /> | |||
Beispiel: Der Kfz Halter schließt eine Kfz-HaftpflichtVersicherung, als einen Fremdversicherungsvertrag, für jeden berechtigten Fahrer des versicherten Kfz ab. Alle Fahrer sind versichert ohne das sie Versicherungsnehmer sind. | Beispiel: Der Kfz Halter schließt eine Kfz-HaftpflichtVersicherung, als einen Fremdversicherungsvertrag, für jeden berechtigten Fahrer des versicherten Kfz ab. Alle Fahrer sind versichert ohne das sie Versicherungsnehmer sind. | ||
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Schlagwort: Versicherung für Fremde Rechnung, Versicherung für eigene Rechnung, Vertrag zu Gunsten Dritter<br /> | |||
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Aktuelle Version vom 14. Mai 2021, 15:11 Uhr
Eine Versicherung auf fremde Rechnung, ist im Gegensatz zur Versicherung auf eigene Rechnung, ein Vertrag, den der Versicherungsnehmer in seinem Namen zugunsten eines anderen (oder mehrerer anderer) als Versicherte oder Bezugsberechtigte abschließt. (§ 328 BGB) https://dejure.org/gesetze/BGB/328.html.
Eine namentliche Benennung ist nicht zwingend erforderlich. Es wird ein fremdes Interesse versichert. Die Rechte aus diesem Vertrag stehen diesem Dritten zu. Hierbei steht die Verfügungsbefugnis aber dem Versicherungsnehmer zu (§ 45, Absatz1 VVG) https://dejure.org/gesetze/VVG/45.html.
Der Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers und zahlt auch die Prämie.
Beispiel: Der Kfz Halter schließt eine Kfz-HaftpflichtVersicherung, als einen Fremdversicherungsvertrag, für jeden berechtigten Fahrer des versicherten Kfz ab. Alle Fahrer sind versichert ohne das sie Versicherungsnehmer sind.
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