Krankenversicherung private, medizinisch notwendige Heilbehandlung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 25. Mai 2021, 06:29 Uhr

Dieses Thema gibt leider immer wieder Anlass zu Differenzen zwischen den Versicherungsnehmern und den Versicherern. Nach den Vertragsbedingungen kommt der Krankenversicherer für die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung auf. Wer bestimmt die medizinische Notwendigkeit? Es sind nicht ausschließlich der behandelnde Arzt oder der Versicherungsnehmer als Patient.

Der Versicherungsnehmer hat es hier nicht einfach. Der Arzt empfiehlt und der Versicherungsnehmer folgt der Empfehlung. Der Versicherer schränkt die Leistung unter Umständen ein oder verweigert ggf. die Bezahlung der verordneten Maßnahme völlig, wodurch der Patient die Kosten (teilweise) selbst tragen muss.

Den Ärzten ist zu empfehlen, dass sie den Patienten auf diesen Umstand auch mündlich hinweisen und ihn nicht in dem Glauben lassen, dass jegliche Behandlung von der Versicherung automatisch übernommen wird.

Dem Versicherungsnehmer ist zu empfehlen, sich die Leistungszusage des Krankenversicherers vor Beginn einer kostspieligen Behandlung oder eines Krankenaufenthaltes einzuholen. Die Leistungszusage erfolgt i.d.R. sehr zügig.

Den Versicherern ist zu empfehlen, mit diesem Thema sensibler und großzügiger umzugehen. Der Versicherungsnehmer hat zu seinem behandelnden Arzt ein Vertrauensverhältnis und muss sich auf dessen Urteil/Rat verlassen können. Es kommt bei Einschränkung/Verweigerung der Kostenübernahme nicht selten zum Vertrauensbruch zwischen Patient und Arzt.

⚠️ Die geltenden Bedingungen/Bestimmungen machen, trotz vorgenannter "Ungereimtheiten", aber Sinn, bedenkt man, dass ansonsten die "Übermaßbehandlungen" der Patienten und unnötige Kostenbelastungen zunehmen würden.


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Schlagwort: notwendige Behandlung, notwendige Behandlungen

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