Hundehaftpflichtversicherung, Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Unabhängig von einer Schuld haftet der Hundebesitzer für Schäden die der Hund anrichtet. Von einem Hund geht generell eine Gefahr aus. Nach § 833 BGB Gefährdungshaftung
Unabhängig von einer Schuld haftet der Hundebesitzer für Schäden die der Hund anrichtet. Von einem Hund geht generell eine Gefahr aus. - § 833 BGB Gefährdungshaftung

Aktuelle Version vom 8. Juni 2021, 06:55 Uhr

Unabhängig von einer Schuld haftet der Hundebesitzer für Schäden die der Hund anrichtet. Von einem Hund geht generell eine Gefahr aus. - § 833 BGB Gefährdungshaftung