Bürgschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge (oder Mitunterzeichner, veraltet Kavent) gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des sogenannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen.Quelle: Wikipedia
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge (oder Mitunterzeichner, veraltet Kavent) gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des sogenannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Quelle: Wikipedia<br />
 
* '''Gewöhnliche Bürgschaft § 765 BGB'''<br />
 
Die gewöhnliche Bürgschaft wird auch als Ausfallsbürgschaft bezeichnet.
Nur wenn nach einer Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen ein Schuldbetrag offen bleibt, steht der Bürge für diesen Betrag ein.
Dem Bürgen steht die sogenannte "Einrede der Vorausklage" zu. D.h. der Gläubiger muss wenn der Bürge dies verlangt, erst in das Vermögen des Schuldners vollstrecken.
 
* '''Selbstschuldnerische Bürgschaft § 771 BGB'''<br />
 
Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage i.S.d. § 771 BGB.
D.h., der Gläubiger kann unmittelbar bei Zahlungsausfall bzw. Zahlungsverzug des Schuldners, den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne dass vorher eine Vollstreckung erwirkt werden muss.<br />
 
* '''Verjährung'''<br />
 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB, 3 Jahre. Wenn die Hauptforderung verjährt ist, kann der Bürge sich hierauf berufen.<br />
 
 
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Schlagwort: Bürgschaftskredit, Kreditbürgschaft<br />
 
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Aktuelle Version vom 10. Juni 2021, 12:53 Uhr

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge (oder Mitunterzeichner, veraltet Kavent) gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des sogenannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Quelle: Wikipedia

  • Gewöhnliche Bürgschaft § 765 BGB

Die gewöhnliche Bürgschaft wird auch als Ausfallsbürgschaft bezeichnet. Nur wenn nach einer Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen ein Schuldbetrag offen bleibt, steht der Bürge für diesen Betrag ein. Dem Bürgen steht die sogenannte "Einrede der Vorausklage" zu. D.h. der Gläubiger muss wenn der Bürge dies verlangt, erst in das Vermögen des Schuldners vollstrecken.

  • Selbstschuldnerische Bürgschaft § 771 BGB

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage i.S.d. § 771 BGB. D.h., der Gläubiger kann unmittelbar bei Zahlungsausfall bzw. Zahlungsverzug des Schuldners, den Bürgen in Anspruch nehmen, ohne dass vorher eine Vollstreckung erwirkt werden muss.

  • Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB, 3 Jahre. Wenn die Hauptforderung verjährt ist, kann der Bürge sich hierauf berufen.


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Schlagwort: Bürgschaftskredit, Kreditbürgschaft

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