Haftung: Unterschied zwischen den Versionen
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- Haftung für '''fremdes Verschulden''' von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, Teilnehmern, Mitätern<br /> | - Haftung für '''fremdes Verschulden''' von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, Teilnehmern, Mitätern<br /> | ||
- '''Verschuldensunabhängige''' Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.<br /> | - '''Verschuldensunabhängige''' Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.<br /> | ||
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:Mit seinem gesamten privaten Vermögen (Bankguthaben, Haus- und Grundbesitz, Gehaltsansprüchen, Wertpapieren usw.) haftet derjenige, der anderen schuldhaft, einen Schaden zufügt. Die persönliche Haftung kennt keine Obergrenze. § 823 BGB | :Mit seinem gesamten privaten Vermögen (Bankguthaben, Haus- und Grundbesitz, Gehaltsansprüchen, Wertpapieren usw.) haftet derjenige, der anderen schuldhaft, einen Schaden zufügt. Die persönliche Haftung kennt keine Obergrenze. § 823 BGB | ||
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* '''Haftung im Verein'''<br /> | * '''Haftung im Verein'''<br /> | ||
Version vom 14. Juli 2021, 09:25 Uhr
"Haftung ist ein unterschiedlich verwendeter Rechtsbegriff, der die Leistungspflicht des Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, das Einstehen müssen eines Rechtssubjekts für einen entstandenen Schaden oder im engeren Sinn das Unterworfen sein des Vermögens eines Schuldners gegenüber dem Zugriff des Gläubigers umschreibt."
Quelle: Wikipedia
- Haftungsarten
- Haftung für eigenes Verschulden - dies ist der Regelfall
- Haftung für fremdes Verschulden von Verrichtungs-. Erfüllungsgehilfen, Teilnehmern, Mitätern
- Verschuldensunabhängige Haftung. Störerhaftung. Gefährderhaftung.
- Haftung als Privatperson
- Mit seinem gesamten privaten Vermögen (Bankguthaben, Haus- und Grundbesitz, Gehaltsansprüchen, Wertpapieren usw.) haftet derjenige, der anderen schuldhaft, einen Schaden zufügt. Die persönliche Haftung kennt keine Obergrenze. § 823 BGB
- Haftung als Tierhalter
- Haftung als Kfz-Fahrer
- Haftung im Verein
- Haftung mit dem Vereinsvermögen: Der eingetragene Verein, der durch seinen Vorstand vertreten wird, haftet für Verbindlichkeiten mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Vereinsmitglieder mit Ihrem Privatvermögen ist somit nicht gegeben. In einigen Fällen kann es zur Durchgriffshaftung auf die Vorstandsmitglieder des Vereins kommen. Haftung bei unerlaubter Handlung eines Vereinsmitglieds: Bei einer unerlaubten Handlung des Vereinsmitglieds in seiner Eigenschaft als Vereinsorgan, ist die persönliche Haftung des Vereinsmitglieds nicht ausgeschlossen. Bei der persönlichen Haftung eines Vereinsmitglieds haftet auch (gesamtschuldnerisch) der Verein. Hier hilft die Vereinsversicherung, konkret die Vereinshaftpflichtversicherung mit der Zusatzdeckung (D&O Directors ...) für den Vorstand.
- Haftung im Ehrenamt
Siehe auch:
Haftung, unbegrenzte Haftung § 823 BGB
vertragliche Haftung
gesetzliche Haftung
verschuldensunabhängige Haftung
Verschuldensformen
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Schlagwort: Haftpflicht, Haftpflichtversicherung -.-.-.-