Kapitallebensversicherung, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 18. Juli 2021, 07:54 Uhr
Die Kündigung der Lebensversicherung in den ersten Versicherungsjahren ist nicht ratsam. Der mögliche Auszahlungsbetrag liegt meist unter der Summe der eingezahlten Beiträge. Denn vom möglichen Auszahlungsbetrag werden die Abschlusskosten, die Verwaltungskosten und evtl. Stornokosten abgezogen.
Es sind die steuerlichen Regelungen zu beachten. Bei Lebensversicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als 12 Jahren bzw. wenn diese vor dem 60. Lebensjahr des Versicherungsnehmers gekündigt werden, sind die Erträge abgeltungssteuerpflichtig. Bei Lebensversicherungsverträgen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, erfolgt die Auszahlung steuerfrei.
Soll der Vertrag aus finanziellen Gründen/Engpass gekündigt werden, empfiehlt es sich Informationen zur Beitragsfreistellung oder einem Policendarlehen einzuholen. Auch kommt ein Verkauf der Police in Frage. Die hier erzielte Erlössumme ist meistens höher als der Rückkaufswert den der Versicherer nach Kündigung des Vertrages zur Auszahlung bringt.
Ordentliche Kündigung
Ein Lebensversicherungsvertrag kann jeweils zum Ende der Versicherungsperiode/Versicherungsjahres gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. So muss die Kündigung dem Versicherer spätestens zum 30.11. eines Jahres vorliegen.
Siehe auch:
Kapitallebensversicherung, Verkauf
Kapitallebensversicherung, Policendarlehen
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