Krankenversicherung private, Ehegattennachversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Wird für den Ehepartner eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit (3 Monate) für den Ehepartner. Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.<br />
Wird für den Ehepartner eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit (3 Monate) für den Ehepartner. Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.<br />


Siehe auch:
 
'''Siehe auch:'''<br />
[[Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall]]
[[Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall]]



Aktuelle Version vom 18. Juli 2021, 08:15 Uhr

Wird für den Ehepartner eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt, so entfällt bei der Krankheitskostenversicherung die allgemeine Wartezeit (3 Monate) für den Ehepartner. Besteht die Versicherung des Partners seit mindestens 8 Monaten, so entfallen auch die besonderen Wartezeiten.


Siehe auch:
Krankenversicherung private, Wartezeiten / Wartezeitentfall


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Schlagwort: Ehegattenversicherung, Ehegattennachversicherung, Wartezeiterlass, Wartezeitentfall

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