Informationspflichten VVG: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
 
(2 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
XXX


Gemäß Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)  § 7 und der  Informationspflichtenverordnung (VVGInfoV) müssen dem Versicherungsnehmer ganz bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gegeben werden. Es handelt sich hierbei um das Informationspflichtenblatt, dieses enthält Infos zum Versicherer, die Leistungsinhalte des Angebots, Vertragsinfos und den Rechtsweg.


Gemäß Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)  § 7 und der  Informationspflichtenverordnung (VVGInfoV) müssen dem Versicherungsnehmer ganz bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gegeben werden. Es handelt sich hierbei um das Informationspflichtenblatt, dieses enthält Infos zum Versicherer, die Leistungsinhalte des Angebots, Vertragsinfos und den Rechtsweg.




  < '''zurück''' Einträge '''vorwärts''' >    <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherung allgemein | Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]]   <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']]  
  [[Informationssystem Versicherung allgemein | Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]]                                       [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü | zur '''Hauptseite''']]  





Aktuelle Version vom 2. August 2021, 14:00 Uhr

Gemäß Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) § 7 und der Informationspflichtenverordnung (VVGInfoV) müssen dem Versicherungsnehmer ganz bestimmte Informationen vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gegeben werden. Es handelt sich hierbei um das Informationspflichtenblatt, dieses enthält Infos zum Versicherer, die Leistungsinhalte des Angebots, Vertragsinfos und den Rechtsweg.


 Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen                                         zur Hauptseite 


Bim pim v02.png

















-.-.-.-