Versicherungsschein: Unterschied zwischen den Versionen

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- Vertragsbeginn<br />
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- Fälligkeit des Beitrags<br />
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- Versicherungsscheinnummer<br />
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- Individuelle Vereinbarungen<br />
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- Leistungsausschlüsse<br />
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- Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen (AVB)<br />
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- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)<br />
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- Sonderregelungen<br />
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- nicht abschließend
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Die Originalpolice sollte sicher aufbewahrt werden. Im Leistungsfall, z.B. Auszahlung einer Lebensversicherung, muß diese Police im Original vorgelegt werden. Der Inhaber einer Police gilt häufig als Bezugsberechtigter.<br />
Die Originalpolice sollte sicher aufbewahrt werden. Im Leistungsfall, z.B. Auszahlung einer Lebensversicherung, muß diese Police im Original vorgelegt werden. Der Inhaber einer Police gilt häufig als Bezugsberechtigter.<br />
   
   
Wurde eine Versicherung beendet, so verjähren Ansprüche des Versicherungsnehmers nach drei Jahren. Solange sollte der Versicherungsschein auf jeden Fall aufgehoben werden.
Wurde eine Versicherung beendet, so verjähren Ansprüche des Versicherungsnehmers nach drei Jahren. Solange sollte der Versicherungsschein auf jeden Fall aufgehoben werden.<br />
Handelt es sich Policen eines Betriebes, Freiberuflers und dergleichen, so sind hier die steuerlichen Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen zu beachten. Darüber hinaus besteht häufig eine Nachhaftungspflicht, die über die offizielle Versicherungsdauer hinausgeht.<br />
 
Verlorene Policen sollten dem Versicherer gemeldet werden. Der Versicherungsnehmer erhält eine neue Police.
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Aktuelle Version vom 14. August 2021, 08:31 Uhr

Der Versicherungsschein, auch Versicherungspolice oder nur Police genannt, ist der direkte Nachweis über einen bestehenden Versicherungsschutz. Im Versicherungsschein sind die Daten des Vertrags enthalten. So werden hier Leistungen und auch Ausschlüsse definiert. Darüber hinaus sind die geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen benannt. Ebenso können besondere Vereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer enthalten sein.

I.d.R. weist die Police folgendes aus:

- Vertragsbeginn
- Vereinbarter Versicherungsschutz
- Versicherungsbeitrag
- Fälligkeit des Beitrags
- Versicherungsscheinnummer
- Individuelle Vereinbarungen
- Leistungsausschlüsse
- Allgemeine und besondere Versicherungsbedingungen (AVB)
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
- Sonderregelungen
- nicht abschließend


Die Originalpolice sollte sicher aufbewahrt werden. Im Leistungsfall, z.B. Auszahlung einer Lebensversicherung, muß diese Police im Original vorgelegt werden. Der Inhaber einer Police gilt häufig als Bezugsberechtigter.

Wurde eine Versicherung beendet, so verjähren Ansprüche des Versicherungsnehmers nach drei Jahren. Solange sollte der Versicherungsschein auf jeden Fall aufgehoben werden.
Handelt es sich Policen eines Betriebes, Freiberuflers und dergleichen, so sind hier die steuerlichen Bestimmungen über die Aufbewahrungsfristen zu beachten. Darüber hinaus besteht häufig eine Nachhaftungspflicht, die über die offizielle Versicherungsdauer hinausgeht.

Verlorene Policen sollten dem Versicherer gemeldet werden. Der Versicherungsnehmer erhält eine neue Police.



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