Krankenversicherung gesetzliche, Ausländer: Unterschied zwischen den Versionen
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Sofern ein '''Arbeitsplatz/festes Beschäftigungsverhältnis''' vorliegt muss der Ausländer der gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Aus den folgenden EU-Ländern können die Ausländer, auch ohne einen Arbeitsplatz zu haben, in die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Dies gilt für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik u.Ungarn. | Sofern ein '''Arbeitsplatz/festes Beschäftigungsverhältnis''' vorliegt muss der Ausländer der gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Aus den folgenden EU-Ländern können die Ausländer, auch ohne einen Arbeitsplatz zu haben, in die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Dies gilt für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik u.Ungarn. | ||
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Aktuelle Version vom 5. November 2021, 08:44 Uhr
Zur Auswahl code /* Kommentar*/code stehen die gesetzlichen Krankenkassen und die privaten Krankenversicherer. In den meisten Fällen müssen Ausländer in die gesetzliche Krankenkasse eintreten.
Sofern ein Arbeitsplatz/festes Beschäftigungsverhältnis vorliegt muss der Ausländer der gesetzlichen Krankenkasse beitreten. Aus den folgenden EU-Ländern können die Ausländer, auch ohne einen Arbeitsplatz zu haben, in die gesetzliche Krankenkasse eintreten. Dies gilt für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik u.Ungarn.
Als EU Ausländer ohne Arbeitsplatz, kann man nur dann in die gesetzliche Krankenkasse, wenn früher eine Mitgliedschaft in einem System der gesetzlichen Krankenversicherung nachweisbar ist. Ist dies nicht der Fall, kommt nur die private Krankenversicherung in Frage.
Für Nicht-EU-Ausländer, ohne Arbeitsplatz, kommt nur die private Krankenversicherung in Frage.
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