Erstinformationspflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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Auskunftspflicht des Vermittlers | '''Auskunftspflicht des Vermittlers als Erstinformation'''<br /> | ||
Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen | Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen. | ||
* '''Name und Anschrift'''<br /> | |||
- Vorname und Nachname sowie Firmenname<br /> | - Vorname und Nachname sowie Firmenname<br /> | ||
- betriebliche Anschrift<br /> | - betriebliche Anschrift<br /> | ||
* '''Tätigkeit als'''<br /> | |||
- Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO<br /> | - Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO<br /> | ||
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- Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 7 GewO<br /> | - Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 7 GewO<br /> | ||
- Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters | * '''Vermittlerregister'''<br /> | ||
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt | |||
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen | - Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters<br /> | ||
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern | |||
* '''Beteiligungen''' <br /> | |||
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt<br /> | |||
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen<br /> | |||
* '''Schlichtungsstelle'''<br /> | |||
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern<br /> | |||
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Aktuelle Version vom 22. November 2021, 10:03 Uhr
Auskunftspflicht des Vermittlers als Erstinformation
Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen.
- Name und Anschrift
- Vorname und Nachname sowie Firmenname
- betriebliche Anschrift
- Tätigkeit als
- Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO
- gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO
- Versicherungsberater nach § 34 d Abs. 7 GewO
- Vermittlerregister
- Anschrift mit Telefonnummer und Homepage der gemeinsamen Stelle nach § 11 Abs. 1 GewO und Registierungsnummer des Vermittlerregisters
- Beteiligungen
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % an Versicherungsunternehmen, die dieser aufgrund von Stimmrechten oder Kapital besitzt
- direkte und indirekte Beteiligungen von über 10 % die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen an dessen Stimmrechten oder Kapital besitzen
- Schlichtungsstelle
- Anschrift der Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern
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