Inhaltsversicherung, nicht versicherte Kosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Inhaltsversicherung, nicht versicherte Kosten<br />
Die Inhaltsversicherung umfasst nicht alle Kosten, die aufgrund eines Schadensfalles entstehen können. Die wesentlichen Ausschlüsse sind nachfolgend aufgeführt, nicht abschließend:<br />


- '''Abnutzung und Verschleiß''', Schäden durch Abnutzung und Verschleiß an den versicherten Einrichtungsgegenständen sind beim Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung ausgeschlossen.<br />


Die Inhaltsversicherung umfasst nicht alle Kosten, die aufgrund eines Schadensfall anfallen können. Die wesentlichen Ausschlüsse sind nachfolgend aufgeführt, nicht abschließend:
- '''Betriebsmittel''', wie Öle, Schmierstoffe, Druckerpatronen, Farbmittel, usw. die zum Betrieb einer Maschine oder Anlage benötigt werden, sind vom Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung ausgeschlossen. Im Schadensfall beinhaltet die Inhaltsversicherung jedoch die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der versicherten Anlagen und Maschinen.<br />


* '''Abnutzung und Verschleiß''', Schäden durch Abnutzung und Verschleiß an den versicherten Einrichtungsgegenständen sind beim Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung ausgeschlossen.<br />
- '''Rechtskosten''', Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Schadensfall sind in der Inhaltsversicherung ausgeschlossen. Hierfür zuständig ist die gewerbliche Rechtsschutzversicherung bzw. die Berufs-, Betriebs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.<br />


* '''Betriebsmittel''', wie Öle, Schmierstoffe, Druckerpatronen, Farbmittel, usw. die zum Betrieb einer Maschine oder Anlage benötigt werden, sind vom Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung ausgeschlossen. Im Schadensfall beinhaltet die Inhaltsversicherung jedoch die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der versicherten Anlagen und Maschinen.<br />
- '''Haftpflichtschäden''', Für den finanziellen Ausgleich von haftungsrelevanten Forderungen von geschädigten Dritten besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Inhaltsversicherung. Zuständig hierfür ist die gewerbliche Haftpflichtversicherung.<br />


* '''Rechtskosten''' Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Schadensfall sind in der Inhaltsversicherung ausgeschlossen. Hierfür zuständig ist die gewerbliche Rechtsschutzversicherung bzw. die Berufs-, Betriebs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.<br />
- '''Vorsatz des Versicherungsnehmers''', Grundsätzlich vom Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung sind Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder einem gesetzlichen Vertreter vorsätzlich herbeigeführt wurden.<br />




Haftpflichtschäden Für den finanziellen Ausgleich von haftungsrelevanten Forderungen von geschädigten Dritten besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Inhaltsversicherung. Zuständig hierfür ist die gewerbliche Haftpflichtversicherung.


Vorsatz des Versicherungsnehmers Grundsätzlich vom Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung sind Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder einem gesetzlichen Vertreter vorsätzlich herbeigeführt wurden.
 
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Aktuelle Version vom 3. Dezember 2021, 10:31 Uhr

Die Inhaltsversicherung umfasst nicht alle Kosten, die aufgrund eines Schadensfalles entstehen können. Die wesentlichen Ausschlüsse sind nachfolgend aufgeführt, nicht abschließend:

- Abnutzung und Verschleiß, Schäden durch Abnutzung und Verschleiß an den versicherten Einrichtungsgegenständen sind beim Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung ausgeschlossen.

- Betriebsmittel, wie Öle, Schmierstoffe, Druckerpatronen, Farbmittel, usw. die zum Betrieb einer Maschine oder Anlage benötigt werden, sind vom Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung ausgeschlossen. Im Schadensfall beinhaltet die Inhaltsversicherung jedoch die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der versicherten Anlagen und Maschinen.

- Rechtskosten, Kosten für Rechtsstreitigkeiten im Schadensfall sind in der Inhaltsversicherung ausgeschlossen. Hierfür zuständig ist die gewerbliche Rechtsschutzversicherung bzw. die Berufs-, Betriebs- bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.

- Haftpflichtschäden, Für den finanziellen Ausgleich von haftungsrelevanten Forderungen von geschädigten Dritten besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der Inhaltsversicherung. Zuständig hierfür ist die gewerbliche Haftpflichtversicherung.

- Vorsatz des Versicherungsnehmers, Grundsätzlich vom Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung sind Schäden, die vom Versicherungsnehmer oder einem gesetzlichen Vertreter vorsätzlich herbeigeführt wurden.



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