Privatrechtsschutzversicherung, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Ordentliche Kündigung'''<br />
 
* '''Ordentliche Kündigung'''<br />


Der Privatrechtsschutzvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden sofern das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist.<br />
Der Privatrechtsschutzvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden sofern das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist.<br />
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'''Außerordentliche Kündigung auf Grund eines Schadens'''<br />
* '''Außerordentliche Kündigung auf Grund eines Schadens'''<br />
 
Im Schadenfall kann der Versicherte von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen (die Versicherungsgesellschaft ebenfalls!). Die Police kann mit einer Frist von 1 Monat nach der Mitteilung zur Leistung beendet werden.<br />
 
⚠️ Dem Versicherungsunternehmen steht bis zum Ablauf des Versicherungsjahres die volle Prämie zu!. Ggf. dann doch zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
 
 
* '''Kündigung wegen Wegfall des versicherten Risikos''' <br />


Im Schadenfall kann der Versicherte von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen (die Versicherungsgesellschaft ebenfalls!). Die Police kann mit einer Frist von 1 Monat nach der Mitteilung zur Leistung beendet werden. Achtung: Dem Versicherungsunternehmen steht bis zum Ablauf des Versicherungsjahres ggf. die volle Prämie zu! Also: Lieber doch zum Ende des Versicherungsjahres kündigen!
Wird beispielsweise das Kfz stillgelegt, ist die Verkehrsrechtsschutzversicherung überflüssig. <br />


⚠️ Teilen Sie dies dem Versicherer mit.


'''Kündigung wegen Wegfall des versicherten Risikos''' <br />


'''Siehe auch:'''<br />
[[Privatrechtsschutzversicherung, Versichererwechsel ]]  <br />


👁 Siehe auch: [[Privatrechtsschutzversicherung, Versichererwechsel ]]  <br />




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Aktuelle Version vom 14. Dezember 2021, 10:18 Uhr


  • Ordentliche Kündigung

Der Privatrechtsschutzvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden sofern das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist.

⚠️ Das muß aber nicht so sein. schauen Sie in den Vertrags-, Tarifbedingungen nach !


  • Außerordentliche Kündigung auf Grund eines Schadens

Im Schadenfall kann der Versicherte von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen (die Versicherungsgesellschaft ebenfalls!). Die Police kann mit einer Frist von 1 Monat nach der Mitteilung zur Leistung beendet werden.

⚠️ Dem Versicherungsunternehmen steht bis zum Ablauf des Versicherungsjahres die volle Prämie zu!. Ggf. dann doch zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.


  • Kündigung wegen Wegfall des versicherten Risikos

Wird beispielsweise das Kfz stillgelegt, ist die Verkehrsrechtsschutzversicherung überflüssig.

⚠️ Teilen Sie dies dem Versicherer mit.


Siehe auch:
Privatrechtsschutzversicherung, Versichererwechsel


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