Arglistige Täuschung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Januar 2017, 17:45 Uhr
Arglistige Täuschung
Macht der Versicherungssuchenden/Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben/Auskünfte oder verschweigt er erhebliche Gefahren, so liegt eine arglistige Täuschung vor. Die Beweispflicht einer arglistigen Täuschung liegt beim Versicherer. Bei einem Nachweis des Versicherers kann dieser den Vertrag anfechten.
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Schlagwort: Arglist, arglistige Täuschung, Vertragsanfechtung