Pferdehalterhaftpflichtversicherung, Reitbeteiligung: Unterschied zwischen den Versionen
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Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als '''Mithaltereigenschaft''' eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen '''keine Leistungspflicht des Versicherers.''' | Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als '''Mithaltereigenschaft''' eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen '''keine Leistungspflicht des Versicherers.''' | ||
Version vom 12. April 2022, 08:57 Uhr
Das Risiko einer Reitbeteiligungfällt nicht unter das Fremd- u. Gastreiterrisiko.
Die dauernde Reitbeteiligung wird von der Rechtsprechung als Mithaltereigenschaft eingestuft, somit besteht bei vielen Haftpflichtversicherungen keine Leistungspflicht des Versicherers.
⚠️ Die ständige Reitbeteiligung kann in eine vorhandene Haftpflichtpolice des Pferdehalters kostenfrei mit eingeschlossen werden. Der Versicherungsschutz ist dann der gleiche wie für den Pferdehalter. ❗️ Das bedeutet, hat zur Folge, dass keine "Eigenschäden" des Reitbeteiligten, die er selbst durch den Umgang mit dem Pferd erfährt, versichert sind, da mitversicherte Personen keine eigene Schäden geltend machen können.
Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen vor Schadenersatzansprüchen Dritter.
Siehe auch:
Eigenschaden / Eigenschadenversicherung
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Pferdehaftpflicht Reitbeteiligung, Fremdreiter, Gastreiter, Reitbeteiligung versichern