Privatrechtsschutzversicherung, örtlicher Geltungsbereich: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach § 6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) bestimmt sich der Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung. Für den Rechtsfall besteht i.d.R. Versicherungsschutz in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den Kanarischen Inseln und Madeira. Die gerichtliche Zuständigkeit muß in diesen Ländern gegeben sein. | Nach § 6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) bestimmt sich der Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung. '''Für den Rechtsfall besteht i.d.R. Versicherungsschutz in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den Kanarischen Inseln und Madeira.''' Die gerichtliche Zuständigkeit muß in diesen Ländern gegeben sein. | ||
Aktuelle Version vom 30. April 2022, 06:38 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Nach § 6 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) bestimmt sich der Geltungsbereich der Rechtsschutzversicherung. Für den Rechtsfall besteht i.d.R. Versicherungsschutz in Europa, den Mittelmeeranliegerstaaten, den Kanarischen Inseln und Madeira. Die gerichtliche Zuständigkeit muß in diesen Ländern gegeben sein.
Siehe auch
Privatrechtsschutzversicherung, Gerichtsstand
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