Umweltschadensversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Haftung des Verursachers'''
*'''Haftung des Verursachers'''


Die Haftung des Verursachers erfolgt gem. Umweltschadengesetz für Schäden an
Die Haftung des Verursachers erfolgt gem. Umweltschadengesetz für Schäden an
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'''Versicherungsumfang der Umweltschadenversicherung'''
*'''Versicherungsumfang der Umweltschadenversicherung'''


Im Rahmen der Umweltschadenversicherung besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten natürlichen Lebensräumen und an besonders geschützten Tierarten, Pflanzenarten sowie Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete.
Im Rahmen der Umweltschadenversicherung besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten natürlichen Lebensräumen und an besonders geschützten Tierarten, Pflanzenarten sowie Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete.
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'''Versicherte Kosten in der Umweltschadensversicherung'''
*'''Versicherte Kosten in der Umweltschadensversicherung'''
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* Sanierungskosten
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'''Berufliche Tätigkeiten nach dem Umweltschadengesetz'''
*'''Berufliche Tätigkeiten nach dem Umweltschadengesetz'''


* Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen
* Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen
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* Beförderung von Gefahrgut
* Beförderung von Gefahrgut
* gentechnische Arbeiten und Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
* gentechnische Arbeiten und Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen
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Version vom 30. April 2022, 15:42 Uhr

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Das Umweltschadensgesetz vom 14.11.2007 verpflichtet den Verursacher des Umweltschadens zum Schadensersatz. Die Umweltschadensversicherung sichert den Versicherungsnehmer gegen die finanziellen Folgen eines Umweltschadens ab, den dieser zu verantworten hat.

Der Versicherungsschutz der Umweltschadenversicherung erstreckt sich auf Gewerbetreibende, Unternehmer und Freiberufler und deren berufliche Tätigkeit auf eigenen und fremden Grundstücken. Ebenso versichert sind die eigenen Betriebseinrichtungen, die Planung, Herstellung, Lieferung und Montage von umweltrelevanten Anlagen und Schäden durch Kleingebinde bis 1.000 Liter sowie Heizöltanks bis 10.000 Liter Fassungsvermögen.


  • Haftung des Verursachers

Die Haftung des Verursachers erfolgt gem. Umweltschadengesetz für Schäden an

  • Personen
  • Flora
  • Fauna
  • Boden
  • Gewässer


  • Versicherungsumfang der Umweltschadenversicherung

Im Rahmen der Umweltschadenversicherung besteht Versicherungsschutz für Schäden an geschützten natürlichen Lebensräumen und an besonders geschützten Tierarten, Pflanzenarten sowie Naturschutzgebiete und Vogelschutzgebiete.

Ein Umweltschaden ist die Schädigung von natürlichen Lebensräumen, von geschützten Arten, von Gewässern und des Bodens.


  • Versicherte Kosten in der Umweltschadensversicherung
  • Sanierungskosten
  • Gutachterkosten
  • Anwaltskosten
  • Zeugenkosten
  • Gerichtskosten
  • Verwaltungsverfahrenskosten


  • Berufliche Tätigkeiten nach dem Umweltschadengesetz
  • Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen
  • Abfallwirtschaftsbetriebe, auch grenzübergreifende Abfallverbringung
  • Einbringen oder Einleiten von Schadstoffen in Gewässer oder Grundwasser
  • Entnahme von Wasser aus Gewässern sowie Aufstauung oberirdischer Gewässer
  • Herstellung, Verwendung und Lagerung von gefährlichen Stoffen
  • Beförderung von Gefahrgut
  • gentechnische Arbeiten und Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen