Transportversicherung, Frachtführerversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen''' – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführer eine '''Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).''' Der Frachtführer führt als selbständiger Kaufmann aufgrund eines Beförderungsvertrages den Transport selbst durch.<br /> | '''Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen''' – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführer eine '''Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz).''' Der Frachtführer führt als selbständiger Kaufmann aufgrund eines Beförderungsvertrages den Transport selbst durch.<br /> | ||
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Version vom 13. Mai 2022, 12:19 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen – einschließlich Anhänger – besteht für den Frachtführer eine Versicherungspflicht nach § 7a GüKG (Güterkraftverkehrsgesetz). Der Frachtführer führt als selbständiger Kaufmann aufgrund eines Beförderungsvertrages den Transport selbst durch.
- Transportwege/Art:
- auf der Straße
- auf der Schiene
- in der Luft (auch Luftfrachtführer oder Carrier genannt)
- zur See (Verfrachter)
- auf Binnengewässern oder
- durch eine Kombination aus den verschiedenen Verkehrsträgern
- Versicherungsumfang
- Die Frachtführerhaftungsversicherung übernimmt die Haftung des Straßenfrachtführers innerhalb Europas aufgrund:
- nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen europäischen Staaten,
- marktüblichen oder gesetzlich zulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. (CMR)
- Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich für Güter aller Art.
- Besondere Regelungen gelten jedoch für:
- Dokumente
- Edelsteine
- Urkunden
- Papiergeld
- Juwelen
- Wertpapiere
- Kunstgegenstände
- diebstahlgefährdete Güter
XXX richten
Haftungsgrenze Innerhalb Europa Innerhalb Deutschland Für Güterschäden Gesetzliche Haftung 8,33 SZR/kg Gesetzliche Haftung 8,33 SZR/kg; vertragliche Haftung bis zu 40 SZR/kg Für Lieferfristüberschreitungen Bis zur Höhe des Frachtentgelts Bis zum 3-fachen des Frachtengelts Sonstige Vermögensschäden Bis zum 3-fachen der Verlusthaftung SZR= Sonderziehungsrecht; Recheneinheit des internationalen Währungsfonds die täglich neu festgelegt wird, als Faustregel gilt 8,33 SZR = 10 Euro
- Mitversichert sind
- Aufräumungskosten und Entsorgungskosten
- Havarie-grosse-Beiträge
- Haftung für fremde Frachtführer, die vom Versicherungsnehmer mit der Durchführung des Transports beauftragt worden sind
- Erweiterungen des Versicherungsschutzes
- Der Versicherungsschutz der Frachtführerhaftungsversicherung kann je nach Bedarf erweitert werden, wie z.B.
- Erweiterung auf Staaten außerhalb von Europa
- Erweiterung auf die Haftung aus Individualvereinbarungen (soweit gesetzlich zulässig)
- Erweiterung auf die Haftung für Schäden an fremden Anhängern, Aufliegern, Trailern und Chassis
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Anschrift ab 01-07-2021
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching
(vormals 82205 Gilching)
Kontakt
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:
vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
Frachtfüherhaftung, Frachtfüherhaftpflicht, Frachtführerhaftpflichtversicherung