Pferdehüterhaftpflichtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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*'''BGB § 834 - Haftung des Tieraufsehers'''<br /> | *'''BGB § 834 - Haftung des Tieraufsehers'''<br /> | ||
1 - Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. 2Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. | :1 - Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. 2Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. | ||
* '''Leistungen des Versicherers'''<br /> | * '''Leistungen des Versicherers'''<br /> | ||
Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen Dritter. D.h. die Versicherung sorgt für den finanziellen Ausgleich der Forderungen. Vorab prüft der Versicherer ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind und wehrt diese, wenn nicht berechtigt, ab (passiver Rechtsschutz). | :Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen Dritter. D.h. die Versicherung sorgt für den finanziellen Ausgleich der Forderungen. Vorab prüft der Versicherer ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind und wehrt diese, wenn nicht berechtigt, ab (passiver Rechtsschutz). | ||
Version vom 13. Juli 2022, 06:41 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Pferdehüterhaftpflichtversicherung: Es ist zwischen Pferdehalter, der i.d.R. auch der Pferdeeigentümer ist und dem Pferdehüter zu unterscheiden.
⚠️ Der Pferdehüter benötigt eine eigene Pferdehüterhaftpflichtversicherung. Es besteht kein Versicherungsschutz über die Pferdehalterhaftpflichtversicherung.
Pferdehüter/Pferdeaufseher handelt/hütet im Auftrag des Pferdehalters. Die Pferdehüterhaftpflichtversicherung ist immer dann notwendig wenn z.B. Pferde anderer Eigentümer im eigenen Stall und/oder auf der Weide untergebracht werden. Der Tierhüter haftet im Gegensatz zum Tierhalter nicht verschuldensunabhängig sondern nur dann, wenn er ursächlich verantwortlich ist.
- BGB § 834 - Haftung des Tieraufsehers
- 1 - Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. 2Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
- Leistungen des Versicherers
- Die Privathaftpflichtversicherung schützt den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen Dritter. D.h. die Versicherung sorgt für den finanziellen Ausgleich der Forderungen. Vorab prüft der Versicherer ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind und wehrt diese, wenn nicht berechtigt, ab (passiver Rechtsschutz).
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Siehe auch
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(vormals 82205 Gilching)
Pferdehalterhaftpflicht, Pferdeeigentümerhaftpflicht, Tierhüterhaftpflicht, Tierhüterhaftpflichtversicherung |