Privatrechtsschutzversicherung, Prozesskosten: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 13. Dezember 2022, 14:00 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Die Gesamtkosten eines Rechtsstreits bezeichnet man als Prozesskosten und setzen sich aus den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zusammen.
- Gerichtliche Kosten hierzu zählen die
- Gerichtsgebühren
- diese stehen an wenn die Klageschrift einen Prozess einleitet. Verauslagt werden diese Kosten von der Klagepartei, Bevor das Gericht überhaupt tätig wird, ist vom Kläger ein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Diese entfällt wenn vor dem Amtsgericht geklagt wird. Verliert die klagende Partei sind von dieser die Gerichtskosten zu zahlen.
- Außergerichtliche Kosten, hierzu zählen:
- - eigene Anwaltsgebühren
- - Gegenseite Anwaltsgebühren
- - Reisekosten der Parteien
- - vorgerichtliche Gutachten
- - Zeugengelder
- - Sachverständigengutachten
- - Dolmetscherkosten
- - Übersetzungskosten
- - nicht abschließend
Die Gesamtprozesskosten sind vom Verlierer des Prozesses zu zahlen.
Nutzen Sie den Prozesskostenrechner des Deutschen Anwaltverein (DAV) ► https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner |
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Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:
vertretungsberechtigte Geschäftsführer
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Volker Hahn
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