Vereinsreiseversicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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'''120.000 Kundenmandate, inhabergeführt  seit 1985'''<br />
'''Angebote vergleichen  -  die  perfekte Versicherung'''<br />
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'''§ 651 k BGB regelt, dass Veranstalter von Reisen die Reiseteilnehmer gegen die Insolvenz des Veranstalters absichern müssen'''. '''Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Vereine und Verbände''' und nicht nur für kommerziell tätige Reisebüros und Reiseveranstalter.
* '''<big><big>Vereinsreiseversicherung</big></big> Gesetzliche Bestimmungen'''<br />
 
:Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB  § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. '''Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern'''.
Als Reiseveranstalter nach den gesetzlichen Regelungen gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.b. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.<br />
 
* '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br />
 
- der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet<br />
- der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert<br />
- der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert<br />
 
Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern.<br />
 
 
 
 
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* '''Wer ist betroffen'''<br />
:Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.<br />




* '''Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss''':<br />
:der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet,<br />
:der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert,<br />
:der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert.<br />




* '''Reisesicherungsschein'''<br />
:Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern.<br />




'''Siehe auch'''<br />
[[Vereinshaftpflichtversicherung]] <br />
[[Vereinsrechtsschutzversicherung]] <br />
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'''Anschrift'''<br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />




'''Kontakt Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>




'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
Volker Hahn<br>




'''Kontakt Kundenservice<br />'''
Der Kundenservice erfolgt durch den Dienstleister parium GmbH. <br>
Telefon: 089 904299 716<br>
Telefax: 089 904299 799<br>
mailto: service@versicherungsvergleich.de<br>
whatsApp: 0176 / 344 800 87<br>




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Schlagwort: Vereinsversicherung, Vereinsversicherungen, Event, Eventversicherung<br />
Vereinsversicherung, Vereinsversicherungen, Event, Eventversicherung<br />
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Aktuelle Version vom 17. Dezember 2022, 07:30 Uhr

Versicherungsvergleich.png '

120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
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  • Vereinsreiseversicherung Gesetzliche Bestimmungen
Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern.


  • Wer ist betroffen
Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.


  • Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss:
der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet,
der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert,
der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert.


  • Reisesicherungsschein
Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern.


Siehe auch
Vereinshaftpflichtversicherung
Vereinsrechtsschutzversicherung
Vereinsunfallversicherung


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Anschrift
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Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching


Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
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Der Kundenservice erfolgt durch den Dienstleister parium GmbH.
Telefon: 089 904299 716
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