Vereinsreiseversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 17. Dezember 2022, 07:30 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
- Vereinsreiseversicherung Gesetzliche Bestimmungen
- Für Vereine und Verbände gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB § 651 K, wie auch für Reiseveranstalter und Reisebüros. Die Reisenden sind gegen Insolvenz des Veranstalters abzusichern.
- Wer ist betroffen
- Als Reiseveranstalter gilt derjenige, der mind. 2 Einzelleistungen, z.B. Busfahrt und Übernachtung, zu einem Gesamtpreis in einer Reise zusammenfasst. Die Einzelleistungen sind dabei wesentliche Bestandteile der gesamten Reise. In diesem Fall ist eine Insolvenzabsicherung durch einen Reisesicherungsschein erforderlich.
- Folgend die Kriterien ob der Verein/Verband einen Reisesicherungsschein an die Reisenden aushändigen muss:
- der Verein mindestens 2 Reisen im Jahr veranstaltet,
- der Verein mindestens 2 Leistungen organisiert,
- der Verein den Reisepreis vor dem Ende der Reise einfordert.
- Reisesicherungsschein
- Der Verein muss den Reiseteilnehmern bei der Zahlung des Reisepreises einen Reisesicherungsschein aushändigen um das Insolvenzrisiko abzusichern.
Siehe auch
Vereinshaftpflichtversicherung
Vereinsrechtsschutzversicherung
Vereinsunfallversicherung
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D - 82211 Herrsching
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