Privathaftpflichtversicherung, Lehrerhaftpflicht: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Lehrerhaftpflicht ist auf die besonderen Risikobedürfnisse des Berufsbilds des Lehrers abgestimmt. Diese schützt Lehrkräfte vor Schadensersatzansprüchen gegen die eigene Person.
 
Der Baustein der Lehrerhaftpflichtversicherung wird meist als Ergänzung in der Privathaftpflichtversicherung integriert. Hierbei sind Schäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen abgedeckt, die z.B. die Lehrkraft am Schuleigentum oder Landeseigentum anrichtet. Auch Haftpflichtansprüche aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht oder missglückter Experimente im Unterricht sind im Versicherungsschutz beinhaltet. Kurzum sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrerberufes sind im Baustein der Lehrerhaftpflicht versichert.
 
Der Baustein der Lehrerhaftpflicht kann von angestellten, freiberuflichen und verbeamteten Lehrern als Ergänzung zur Privathaftpflichtversicherung vereinbart werden.
 
 
 
XYZ


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Version vom 27. Januar 2017, 14:39 Uhr

Privathaftpflichtversicherung, Lehrerhaftpflicht


Die Lehrerhaftpflicht ist auf die besonderen Risikobedürfnisse des Berufsbilds des Lehrers abgestimmt. Diese schützt Lehrkräfte vor Schadensersatzansprüchen gegen die eigene Person.

Der Baustein der Lehrerhaftpflichtversicherung wird meist als Ergänzung in der Privathaftpflichtversicherung integriert. Hierbei sind Schäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssummen abgedeckt, die z.B. die Lehrkraft am Schuleigentum oder Landeseigentum anrichtet. Auch Haftpflichtansprüche aufgrund der Verletzung der Aufsichtspflicht oder missglückter Experimente im Unterricht sind im Versicherungsschutz beinhaltet. Kurzum sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrerberufes sind im Baustein der Lehrerhaftpflicht versichert.

Der Baustein der Lehrerhaftpflicht kann von angestellten, freiberuflichen und verbeamteten Lehrern als Ergänzung zur Privathaftpflichtversicherung vereinbart werden.


XYZ


Schlagwort: Lehrerhaftpflichtversicherung, Deckungserweiterung Lehrerhaftpflicht