Privathaftpflichtversicherung, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

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- Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherungsverfahren, Einleitung von einem Ermittlungsverfahren und Erlass eines Strafbefehls.<br />
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👁 Siehe auch: Anzeigepflicht des VN nach § 104 VVG <br />
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👁 Siehe auch: Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO <br />






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'''Anschrift''' <br />
Versicherungsvergleich.de<br />
Versicherungsmakler OHG<br />
Winkelweg 2<br />
D - 82211 Herrsching<br />




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'''Kontakt Geschäftsführung'''<br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br />
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> 
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:  <br>  


'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />'''
Brigitte Smieskol <br />
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Aktuelle Version vom 6. Februar 2023, 06:20 Uhr

Versicherungsvergleich.png '

120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985
Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung

Diese Obliegenheiten sind zu erfüllen und nach § 14 ,1 AHB schriftlich dem Versicherer anzuzeigen:

- der Eintritt desVersicherungsfalls,
- die Anspruchsgeltendmachung des Geschädigten,
- eine gerichtliche Geltendmachung,
- die Beantragung des Geschädigten von Prozesskostenhilfe,
- die Streitverkündung,
- Arrest, einstweilige Verfügung, Beweissicherungsverfahren, Einleitung Ermittlungsverfahren und Erlass eines Strafbefehls.


Bedeutung von Obliegenheiten

Als Obliegenheiten werden im Versicherungsbereich die Sorgfaltspflichten des Versicherungsnehmers bezeichnet. Hierzu zählen bestimmte Verhaltensvorschriften, die im Versicherungsvertrag festgeschrieben sind. Bei den Obliegenheiten wird nach vorvertraglichen Obliegenheiten und Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit unterschieden.


Vorvertragliche und vertragliche Obliegenheiten

Zu den vorvertraglichen Obliegenheiten zählt die vorvertragliche Anzeigepflicht. Der Antragsteller muss sämtliche Risikofaktoren und Gefahrenumstände, die Einfluss auf die Bedingungen zur Annahme des Versicherungsvertrages haben können, dem Versicherer mitteilen. Die Anzeigepflicht ist in § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt.

Ebenso ist der Versicherungsnehmer vor und während der Vertragslaufzeit vertraglich dazu verpflichtet, sämtliche möglichen Maßnahmen zu ergreifen, eine Gefahr zu vermeiden, dass der Versicherungsfall eintritt. Auch zur Minderung des Schadens ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.


Obliegenheiten im Versicherungsfall

Im Versicherungsfall müssen spezielle Obliegenheiten beachtet werden, siehe § 31 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer sämtliche Auskünfte erteilen, die erforderlich sind, um den Versicherungsfall nachvollziehen und bewerten zu können.


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Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching


Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:


vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn












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