Pferdeleibesfruchtversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Verliert die Stute vor der Geburt, oder kurz danach das Fohlen, springt die '''Pferdeleibesfruchtversicherung''' mit einer finanziellen Entschädigung ein. | Verliert die Stute vor der Geburt, oder kurz danach das Fohlen, springt die '''Pferdeleibesfruchtversicherung''' mit einer finanziellen Entschädigung ein. | ||
Die Leibesfruchtversicherung bzw. Fohlenversicherung versichert den finanziellen Wert des ungeborenen Fohlens ab. Sollte es zu einer Fehlgeburt kommen und das Fohlen während der Geburt versterben werden 50 % der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt. | Die Leibesfruchtversicherung bzw. Fohlenversicherung versichert den finanziellen Wert des ungeborenen Fohlens ab. Sollte es zu einer Fehlgeburt kommen und das Fohlen während der Geburt versterben werden 50 % der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt. | ||
*'''Zeitpunkt des Versicherungsbeginns''' | |||
:Die Leibesfruchtversicherung muss rechtzeitig vor der Geburt des Fohlens abgeschlossen werden. Den gewünschten Versicherungsschutz im Nachhinein zu erhalten ist nicht möglich. | |||
*'''Leistungen erfolgen bei'''<br> | *'''Leistungen erfolgen bei'''<br> | ||
: | :Tod des Fohlens,<br> | ||
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: | :Des weiteren versichert der Schutz die dauerhafte Unfruchtbarkeit durch verschiedene Ursachen wie einen Unfall, eine Erkrankung oder gewisse Umwelteinflüsse. | ||
*'''Beitrag zur Leibesfruchtversicherung''' | *'''Beitrag zur Leibesfruchtversicherung''' | ||
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:Der Beitrag zur Leibesfruchtversicherung - Fohlenversicherung richtet sich ausschließlich nach der vereinbarten Versicherungssumme. | :Der Beitrag zur Leibesfruchtversicherung - Fohlenversicherung richtet sich ausschließlich nach der vereinbarten Versicherungssumme. | ||
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:Verstirbt das Fohlen ab dem 7 Trächtigkeitsmonat der Stute bis einschließlich dem 28. Tag nach der Geburt werden 50 % der vereinbarten Versicherungssumme augezahlt. Verstirbt das Fohlen ab dem 29. Tag nach der Geburt werden 80 % der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt. | :Verstirbt das Fohlen ab dem 7 Trächtigkeitsmonat der Stute bis einschließlich dem 28. Tag nach der Geburt werden 50 % der vereinbarten Versicherungssumme augezahlt. Verstirbt das Fohlen ab dem 29. Tag nach der Geburt werden 80 % der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt. | ||
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Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br /> | Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br /> | ||
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> | Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> | ||
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'''Kundenservice<br />''' | '''Kontakt Kundenservice<br />''' | ||
Der Kundenservice erfolgt durch den Dienstleister parium GmbH. <br> | Der Kundenservice erfolgt durch den Dienstleister parium GmbH. <br> | ||
Telefon: 089 904299 716<br> | Telefon: 089 904299 716<br> |
Aktuelle Version vom 10. Mai 2023, 18:48 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Leibesfruchtversicherung
Verliert die Stute vor der Geburt, oder kurz danach das Fohlen, springt die Pferdeleibesfruchtversicherung mit einer finanziellen Entschädigung ein. Die Leibesfruchtversicherung bzw. Fohlenversicherung versichert den finanziellen Wert des ungeborenen Fohlens ab. Sollte es zu einer Fehlgeburt kommen und das Fohlen während der Geburt versterben werden 50 % der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt.
- Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
- Die Leibesfruchtversicherung muss rechtzeitig vor der Geburt des Fohlens abgeschlossen werden. Den gewünschten Versicherungsschutz im Nachhinein zu erhalten ist nicht möglich.
- Leistungen erfolgen bei
- Tod des Fohlens,
- Nottötung, (wenn das Fohlen nachweislich nicht überleben kann)
- Des weiteren versichert der Schutz die dauerhafte Unfruchtbarkeit durch verschiedene Ursachen wie einen Unfall, eine Erkrankung oder gewisse Umwelteinflüsse.
- Beitrag zur Leibesfruchtversicherung
- Der Beitrag zur Leibesfruchtversicherung - Fohlenversicherung richtet sich ausschließlich nach der vereinbarten Versicherungssumme.
- Leistungseinschränkungen der Leibesfruchtversicherung - Fohlenversicherung
- Verstirbt das Fohlen ab dem 7 Trächtigkeitsmonat der Stute bis einschließlich dem 28. Tag nach der Geburt werden 50 % der vereinbarten Versicherungssumme augezahlt. Verstirbt das Fohlen ab dem 29. Tag nach der Geburt werden 80 % der vereinbarten Versicherungssumme ausgezahlt.
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