Gefährdungshaftung: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
|||
(40 dazwischenliegende Versionen von 4 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Halter einer bestimmten Einrichtung oder | <center> | ||
{| class="wikitable" | |||
|- | |||
|} | |||
{| border="0" style="border-collapse:collapse" | |||
| [[Datei:Versicherungsvergleich.png |410px]]|| '''''' | |||
'''120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985'''<br /> | |||
'''Angebote vergleichen - die perfekte Versicherung'''<br /> | |||
|} | |||
</center> | |||
Die <big>'''Gefährdungshaftung'''</big> sieht vor, dass '''der Halter einer bestimmten Einrichtung, einem Verkehrsmittels oder als Tierhalter ''' für die Gefahren, die hiervon ausgehen, '''auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt'''. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.<br /> | |||
Haftung basierend auf Gefährdung | '''Haftung basierend auf Gefährdung'''<br /> | ||
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts<br /> | |||
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier<br /> | - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts<br /> | ||
Haftpflichtgesetz §§ 1, 2 - Bahn und Energieanlagen<br /> | - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier<br /> | ||
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 22 - Gewässer<br /> | - Haftpflichtgesetz §§ 1, 2 - Bahn und Energieanlagen<br /> | ||
Strassenverkehrsgesetz (StvG) § 7 - Kfz-Halter<br /> | - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 22 - Gewässer<br /> | ||
Produkthaftungsgesetz (ProdHG) - §§ 1 ff. - Produkthaftung<br /> | - Strassenverkehrsgesetz (StvG) § 7 - Kfz-Halter<br /> | ||
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) § 1 ff. - Umwelteinwirkungen<br /> | - Produkthaftungsgesetz (ProdHG) - §§ 1 ff. - Produkthaftung<br /> | ||
Arzeneimittelgesetz (AMG) § 84 - Arzneimittel<br /> | - Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) § 1 ff. - Umwelteinwirkungen<br /> | ||
Gentechnikgesetz (GenTG) §§ 32 ff - Gentechnische Anlagen<br /> | - Arzeneimittelgesetz (AMG) § 84 - Arzneimittel<br /> | ||
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §§ 33 ff. - Luftfahrzeuge<br /> | - Gentechnikgesetz (GenTG) §§ 32 ff - Gentechnische Anlagen<br /> | ||
Atomgesetz (AtomG) §§ 25 ff. - Kernanlagen<br /> | - Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §§ 33 ff. - Luftfahrzeuge<br /> | ||
- Atomgesetz (AtomG) §§ 25 ff. - Kernanlagen<br /> | |||
Zeile 22: | Zeile 32: | ||
Ausschluss der Ersatzpflicht - § 7 StVG - (gilt nicht bei gewerbsmäßiger Beförderung) | Ausschluss der Ersatzpflicht - § 7 StVG - (gilt nicht bei gewerbsmäßiger Beförderung) | ||
"(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat." | "(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat."<br /> | ||
'''<br /> | |||
'''Schadenersatz Anspruchsarten'''<br /> | |||
Im Rahmen der Haftpflicht besteht Anspruch auf Schadenersatz für '''Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden.''' Im Rahmen der Gefährdungshaftung besteht '''kein Anspruch auf Schmerzensgeld'''.<br /> | |||
'''Siehe auch''' <br /> | |||
[[Verschuldenshaftung / deliktische Haftung]]<br /> | |||
[[Informationssystem Versicherung allgemein |Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]] [[Informationssystem Versicherungen Hauptmenü |zur '''Hauptseite''']] | |||
'''Anschrift''' <br /> | |||
Versicherungsvergleich.de<br /> | |||
Versicherungsmakler OHG<br /> | |||
Winkelweg 2<br /> | |||
D - 82211 Herrsching<br /> | |||
'''Kontakt Geschäftsführung'''<br /> | |||
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br /> | |||
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> | |||
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax: <br> | |||
'''vertretungsberechtigte Geschäftsführer<br />''' | |||
Brigitte Smieskol <br /> | |||
Volker Hahn<br> | |||
Haftung, Gefährdung, Gefährdungshaftung, Betriebsgefahr | |||
[[Category:Versicherung_Allgemein]] | [[Category:Versicherung_Allgemein]][[Category:BIM]][[Category:PIM]] |
Aktuelle Version vom 16. Juli 2023, 15:36 Uhr
'
120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Die Gefährdungshaftung sieht vor, dass der Halter einer bestimmten Einrichtung, einem Verkehrsmittels oder als Tierhalter für die Gefahren, die hiervon ausgehen, auch ohne eigenes Verschulden die Haftung trägt. Hier spricht man von der Gefährdungshaftung.
Haftung basierend auf Gefährdung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 701 - Haftung des Gastwirts
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) §§ 833 - Luxustier
- Haftpflichtgesetz §§ 1, 2 - Bahn und Energieanlagen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) § 22 - Gewässer
- Strassenverkehrsgesetz (StvG) § 7 - Kfz-Halter
- Produkthaftungsgesetz (ProdHG) - §§ 1 ff. - Produkthaftung
- Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) § 1 ff. - Umwelteinwirkungen
- Arzeneimittelgesetz (AMG) § 84 - Arzneimittel
- Gentechnikgesetz (GenTG) §§ 32 ff - Gentechnische Anlagen
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG) §§ 33 ff. - Luftfahrzeuge
- Atomgesetz (AtomG) §§ 25 ff. - Kernanlagen
Beispiel / Textauszug § 7 StVG "(1) Wird bei dem Betrieb eines Kfz ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeuges verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen"
Hieraus ergibt sich, dass der Halter des Fahrzeuges aus der reinen Betriebsgefahr des Kfz haftet. Somit hat der Geschädigte bei der Gefährdungshaftung lediglich zu beweisen, dass der in Anspruch Genommene für den Schaden einzutreten hat. Auf ein Verschulden des Kfz-Halters kommt es demnach nicht an.
Ausschluss der Ersatzpflicht - § 7 StVG - (gilt nicht bei gewerbsmäßiger Beförderung)
"(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat."
Schadenersatz Anspruchsarten
Im Rahmen der Haftpflicht besteht Anspruch auf Schadenersatz für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Im Rahmen der Gefährdungshaftung besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Siehe auch
Verschuldenshaftung / deliktische Haftung
Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen zur Hauptseite
Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching
Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:
vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
Haftung, Gefährdung, Gefährdungshaftung, Betriebsgefahr