Unfallversicherung private, örtlicher / zeitlicher Geltungsbereich: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Unfallversicherung private, örtlicher / zeitlicher Geltungsbereich<br /> | Unfallversicherung private, örtlicher / zeitlicher Geltungsbereich<br /> | ||
Unfälle passieren im alltäglichen Leben, in der Freizeit, wie auch am Arbeitsplatz. In der gesetzlichen Unfallversicherung existieren klare Grenze für deren Gültigkeit. Diese sind in SGB VII (Sozialgesetzbuch) u.a. § 6 SGB VII klar geregelt. Aufgrund dieser zeitlichen Einschränkungen folgern sich die örtlichen Einschränkungen. Dies bedeutet, dass der örtliche Geltungsbereich auf Deutschland beschränkt ist und nur in Ausnahmefällen im Ausland Gültigkeit hat. | |||
Die gesetzliche Unfallversicherung ist nur bei der Entsendung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber mit Sitz im Inland ins Ausland gültig. | |||
Im Gegensatz hierzu steht die private Unfallversicherung deren örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich nahezu keinerlei Beschränkungen unterliegt. Diese ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche und weltweit gültig. Die einzige Beschränkung die existiert ist, dass der Versicherungsschutz nur während der Wirksamkeit des Unfallversicherungsvertrages besteht. | |||
Leistungsvoraussetzung für die private Unfallversicherung ist, dass im Leistungsfall die Definition des Unfallbegriffs erfüllt sind. Diese lautet: | |||
Ein Unfall muss ein unfreiwillig auf den Körper wirkendes, äußeres Ereignis sein, dass einen gesundheitlichen Schaden zur Folge hat. Darüber hinaus wird dem Unfall eine plötzliche Kraftanstrengung gleichgesetzt, in deren Folge es zur Zerrung und Abriss von Muskeln, Sehnen oder Bändern sowie, Stauchung von Gelenken kommt. | |||
XYZ | |||
Version vom 16. Februar 2017, 10:38 Uhr
Unfallversicherung private, örtlicher / zeitlicher Geltungsbereich
Unfälle passieren im alltäglichen Leben, in der Freizeit, wie auch am Arbeitsplatz. In der gesetzlichen Unfallversicherung existieren klare Grenze für deren Gültigkeit. Diese sind in SGB VII (Sozialgesetzbuch) u.a. § 6 SGB VII klar geregelt. Aufgrund dieser zeitlichen Einschränkungen folgern sich die örtlichen Einschränkungen. Dies bedeutet, dass der örtliche Geltungsbereich auf Deutschland beschränkt ist und nur in Ausnahmefällen im Ausland Gültigkeit hat.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist nur bei der Entsendung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber mit Sitz im Inland ins Ausland gültig.
Im Gegensatz hierzu steht die private Unfallversicherung deren örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich nahezu keinerlei Beschränkungen unterliegt. Diese ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche und weltweit gültig. Die einzige Beschränkung die existiert ist, dass der Versicherungsschutz nur während der Wirksamkeit des Unfallversicherungsvertrages besteht.
Leistungsvoraussetzung für die private Unfallversicherung ist, dass im Leistungsfall die Definition des Unfallbegriffs erfüllt sind. Diese lautet:
Ein Unfall muss ein unfreiwillig auf den Körper wirkendes, äußeres Ereignis sein, dass einen gesundheitlichen Schaden zur Folge hat. Darüber hinaus wird dem Unfall eine plötzliche Kraftanstrengung gleichgesetzt, in deren Folge es zur Zerrung und Abriss von Muskeln, Sehnen oder Bändern sowie, Stauchung von Gelenken kommt.
XYZ
Schlagwort: