Gewahrsamsschaden: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Gewahrsamsschaden tritt an ausgeliehenen, gemieteten oder gepachteten Objekten, Maschinen auf/ein.
Ein Gewahrsamsschaden tritt an ausgeliehenen, gemieteten oder gepachteten Objekten, Maschinen auf/ein.


  Gewahrsamsschäden sind i.d.R. '''nicht automatisch mitversichert'''.
  ❗️Gewahrsamsschäden sind i.d.R. '''nicht automatisch mitversichert'''.





Version vom 12. März 2017, 16:56 Uhr


Ein Gewahrsamsschaden tritt an ausgeliehenen, gemieteten oder gepachteten Objekten, Maschinen auf/ein.

❗️Gewahrsamsschäden sind i.d.R. nicht automatisch mitversichert.


Ein Gewahrsamsschaden liegt vor, wenn an einer geliehenen Sache ein Schaden entstanden ist. Gem. § 823 BGB ist der Schädiger dem Geschädigten zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Oftmals sind Leistungen für geliehene, gemietete oder gepachtete Sachen jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies ist in den Ausschlussklauseln der Versicherungsbedingungen geregelt.

Insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich sollte darauf geachtet werden, dass Gewahrsamsschäden im Versicherungsschutz beinhaltet sind.

Wie zum Beispiel: Ein Landwirt leiht sich für die Ernte einen Ladekipper von seinen Nachbarn aus. Aus Unachtsamkeit beschädigt der Landwirt den Ladekipper des Nachbarn mit seinem eigenen Traktor. Hierbei handelt es sich um einen klassischen Gewahrsamsschaden.


Schlagwort: gemietete Sachen, geliehene Sachen, Gewahrsam, Gewahrsamsschaden