Kapitallebensversicherung, Besteuerung: Unterschied zwischen den Versionen
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'''bleibt die Lebensversicherung bei Erfüllung aller Voraussetzungen ertragssteuerfrei'''. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten.<br /> | : '''bleibt die Lebensversicherung bei Erfüllung aller Voraussetzungen ertragssteuerfrei'''. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten.<br /> | ||
Version vom 13. März 2017, 10:18 Uhr
Das Abschlussjahr der Kapitallebensversicherung ist maßgebend.
- Bei einem Abschluss vor dem Jahr 2005
- und die Vertragsdauer beträgt mindestens zwölf Jahre,
- es sind mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt worden,
- und die Todesfallsumme beträgt mind. 60% der eingezahlten Beiträge,
- bleibt die Lebensversicherung bei Erfüllung aller Voraussetzungen ertragssteuerfrei. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten.
- Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2005
der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 60. Lebensjahres ausbezahlt wird,
sind 50% der Erträge zu versteuern, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..
- Bei einem Abschluss ab dem 1. Januar 2012
der Vertrag mindestens zwölf Jahre gelaufen ist,
die Versicherungssumme erst nach Ablauf des 62. Lebensjahres ausbezahlt wird,
sind 50% der Erträge zu versteuern, wenn beide Voraussetzungen zutreffen. Ansonsten ist die Abgeltungssteuer zu entrichten..
👁 Siehe auch: Abgeltungssteuer / Kapitalertragssteuer
Schlagwort: Lebensversicherung Besteuerung, Lebensversicherung Steuer, Steuer auf Lebensversicherungen, nachgelagerte Besteuerung, Abgeltungssteuer auf Lebensversicherungen