Berufshaftpflichtversicherung, Angestellte: Unterschied zwischen den Versionen
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''' Der Arbeitnehmer haftet nach § 276 BGB für Schäden bei vorsätzlicher und fahrlässiger Handlung. ''' Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzliche Haftungsbegrenzungen für den Arbeitnehmer bei der Ausübung der übertragenen Aufgaben aufgestellt. Diese gelten bei einer Schädigung von Dritten. | ''' Der Arbeitnehmer haftet nach § 276 BGB für Schäden bei vorsätzlicher und fahrlässiger Handlung. ''' Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzliche Haftungsbegrenzungen für den Arbeitnehmer bei der Ausübung der übertragenen Aufgaben aufgestellt. Diese gelten bei einer Schädigung von Dritten. | ||
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Bei einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit durch den Arbeitnehmer haftet dieser nicht. | :Bei einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit durch den Arbeitnehmer haftet dieser nicht. | ||
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Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände eine Aufteilung der Schadensersatzforderung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Zu berücksichtigen sind hierbei: | :Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände eine Aufteilung der Schadensersatzforderung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Zu berücksichtigen sind hierbei: | ||
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Bei grober Fahrlässigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird im besonders schweren Maße verletzt, wird der Arbeitnehmer mit einer höheren Schadensersatzforderung belastet. | :Bei grober Fahrlässigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird im besonders schweren Maße verletzt, wird der Arbeitnehmer mit einer höheren Schadensersatzforderung belastet. | ||
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Bei Vorsatz ist der Arbeitnehmer zur Begleichung der vollen Schadensersatzforderung verpflichtet. | :Bei Vorsatz ist der Arbeitnehmer zur Begleichung der vollen Schadensersatzforderung verpflichtet. | ||
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Aktuelle Version vom 28. Februar 2023, 13:09 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Der Arbeitnehmer haftet nach § 276 BGB für Schäden bei vorsätzlicher und fahrlässiger Handlung. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht grundsätzliche Haftungsbegrenzungen für den Arbeitnehmer bei der Ausübung der übertragenen Aufgaben aufgestellt. Diese gelten bei einer Schädigung von Dritten.
- Einfache Fahrlässigkeit
- Bei einfacher bzw. leichter Fahrlässigkeit durch den Arbeitnehmer haftet dieser nicht.
- Mittlere Fahrlässigkeit
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt unter Berücksichtigung der einzelnen Umstände eine Aufteilung der Schadensersatzforderung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Zu berücksichtigen sind hierbei:
- Ist der Arbeitgeber gegen das Risiko versichert?
- Welche berufliche Stellung hat der Arbeitnehmer im Unternehmen?
- Wie hoch ist das Einkommen des Arbeitnehmers?
- Wie sehen die persönlichen Lebensumstände des Arbeitnehmers aus?
- Die Haftung des Arbeitnehmers ist meist auf das einfache bzw. mehrfache eines Bruttomonatsgehaltes begrenzt.
- Grobe Fahrlässigkeit
- Bei grober Fahrlässigkeit, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wird im besonders schweren Maße verletzt, wird der Arbeitnehmer mit einer höheren Schadensersatzforderung belastet.
- Vorsatz
- Bei Vorsatz ist der Arbeitnehmer zur Begleichung der vollen Schadensersatzforderung verpflichtet.
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Anschrift
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Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching
Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:
vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
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