Kfz Versicherung, abweichender Halter: Unterschied zwischen den Versionen
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In der Kfz Versicherung muss der Versicherungsnehmer nicht auch der Halter des Fahrzeugs sein. Wenn der Fahrzeughalter mit dem Versicherungsnehmer nicht identisch ist, so liegt ein abweichender Halter vor. | In der Kfz Versicherung muss der Versicherungsnehmer nicht auch der Halter des Fahrzeugs sein. Wenn der Fahrzeughalter mit dem Versicherungsnehmer nicht identisch ist, so liegt ein abweichender Halter vor. |
Aktuelle Version vom 20. November 2017, 13:19 Uhr
In der Kfz Versicherung muss der Versicherungsnehmer nicht auch der Halter des Fahrzeugs sein. Wenn der Fahrzeughalter mit dem Versicherungsnehmer nicht identisch ist, so liegt ein abweichender Halter vor.
Als Halter gilt die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und für die anfallenden Kosten aufkommt. Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Person in der Zulassungsbescheinigung/Fahrzeugbrief/Fahrzeugschein eingetragen ist.
Wird ein Fahrzeug der Kinder auf die Eltern im Rahmen der Zweitwagenversicherung versichert, so kommt es zu einer abweichenden Halterschaft. Werden die Fahrzeugkosten vom Kind übernommen, so gilt dieses als Halter. Auch wenn das Fahrzeug auf einen Elternteil versichert ist und bei der Zulassungsstelle eingetragen ist. Im Zweifelsfall gilt immer die in den Papieren eingetragene Person als Halter des Fahrzeugs.
Vor- und Nachteile der abweichenden Halterschaft
Aufgrund des höheren Verwaltungsaufwand für den Kfz-Versicherer, u.a. wegen mehrerer Ansprechpartner, wenn ein vom Versicherungsnehmer abweichender Halter vorhanden ist, erheben einige Versicherungsgesellschaften einen Beitragszuschlag. Insbesondere bei Fahranfänger kann die abweichende Halterschaft günstiger sein, als die Einstufung in der Schadenfreiheitsklasse für Fahranfänger.
Mögliche abweichende Halter in der Kfz Versicherung
In der Kfz Versicherung sind die nachfolgenden Personen als abweichende Halter möglich:
- Ehepartner und Lebenspartner
- behindertes Kind
- Leasinggeber
- andere natürliche Person
- Firma
Meldung an den Kfz-Versicherer
Nimmt der Jugendliche am begleitenden Fahren mit 17 teil, so muss der Kfz-Versicherer darüber informiert werden. Bei einigen Kfz-Versicherern ist die Vorlage der Prüfungsbescheinigung des Jugendlichen einzureichen. Hintergrund hierfür ist, dass bei vielen Versicherungsverträgen ein Mindestalter zum Führen eines entsprechenden Fahrzeuges genannt ist. Ereignet sich ein Schadensfall kann es zu erheblichen Differenzen mit dem Kfz-Versicherer kommen, wenn das versicherte Fahrzeug von einer Person gefahren wurde, die nicht das erforderliche Mindestalter hat oder namentlich nicht genannt ist.
Beitragsunterschiede zum Normaltarif
Bei vielen Kfz-Versicherern wird für das begleitete Fahren kein Beitragszuschlag erhoben. Oftmals wird später bei der Umstellung auf Alleinfahren ein Beitragsnachlass gewährt, vorausgesetzt ein eigenes Fahrzeug wird beim gleichen Kfz-Versicherer versichert.
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