Geldwäschegesetz: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Änderungen im Geldwäschegesetz wurden den deutlich verschärften Vorgaben der EU-Richtlinie angepasst um die Geldwäsche sowie die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Die Identifizierung der Kunden steht weiterhin im Vordergrund. So wurde der Schwellenwert für Transaktionen, bei denen Bargeld entgegen genommen wird oder Inzahlungnahmen von hochwertigen Gütern erfolgen, von 15.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt. | |||
'''Risikoanalyse''' | |||
Eine Risikoanalyse des eigenen Unternehmens muss erstellt werden und eine eigene Einstufung erfolgen. Eine entsprechende Dokumentation ist erforderlich. Die Risikoanalyse muss umfangreich ausfallen, wenn umfangreiche Exportgeschäfte getätigt werden und Transaktionen mit neuen Kunden alltäglich sind. | |||
Bei Unternehmen, die mit Wirtschaftsgütern handeln sind die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz einzuhalten, sobald hochwertige Wirtschaftsgüter oberhalb der Bargeldannahmengrenze von 10.000 Euro gehandelt werden. | |||
Bei den Berufs- und Branchengruppen der Finanz-und Nichtfinanzbereichs werden die bisherigen Regelungen beibehalten. Bei Transaktionen ab 15.000 Euro muss das Geldwäschegesetz noch bevor eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, eingehalten werden. | |||
'''Identifizierung der Vertragspartner''' | |||
Es erfolgt eine Erweiterung um eine elektronische Variante zum Identifizierungsverfahren für die Erst- und Wiederholungsprüfungen. So ist die Identifizierung von internationalen Vertragspartner mit denen kein persönlicher Kontakt besteht mit Hilfe des elektronischen Personalausweises möglich. Des weiteren kann die Identifizierung per Videoidentifizierung und einer elektronischen Signatur erfolgen. | |||
'''Transparenzregister zur Geschäftspartneranalyse''' | |||
Mittels einer Registerlösung wird es zukünftig möglich sein, den Geschäftspartner oder Transaktionspartner festzustellen und einen Einblick in die Geschäftsanteile zu erhalten. Die Verpflichtenden dürfen sich nicht alleine auf die Informationen aus den Registern verlassen, sondern müssen weiterhin ausreichende Informationen einholen um die Geschäftstätigkeit des Partners zu durchleuchten, Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Bei Unternehmensgruppen muss der Austausch von Informationen gruppenweit gewährleistet sein. | |||
'''Geschäftstätigkeit mit Drittstaaten''' | |||
In den Fokus rücken Geschäfte mit Drittstaaten. Hierbei sollen Drittländer mit hohem Risiko ermittelt werden sowie Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit mit diesen unterhalten, überwacht werden. Dies resultiert aus den vergangenen terroristischen Anschlägen und soll Einblick in die Terrorismusfinanzierung und deren Geldquellen geben. | |||
'''Zentrale Meldestelle''' | |||
Unter Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen werden zentrale Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsfälle eingerichtet. Eine europaweite Vernetzung der zentralen Meldestellen wird eingerichtet. | |||
'''Erhöhung der Sanktionen''' | |||
Der Bußgeldkatalog bei der Verletzung des Geldwäschegesetzes wurde der Geldwäscherichtlinie angepasst und erhöht. Beinhaltet ist die sog. Prangervorschrift, die es der Aufsichtsbehörde ermöglicht dass Bußgeldverfahren im Internet veröffentlicht werden. Des weiteren bleibt die Leichtfertigkeitsschwelle im Geldwäschegesetz bestehen. | |||
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Aktuelle Version vom 4. Oktober 2017, 11:00 Uhr
Die Änderungen im Geldwäschegesetz wurden den deutlich verschärften Vorgaben der EU-Richtlinie angepasst um die Geldwäsche sowie die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Die Identifizierung der Kunden steht weiterhin im Vordergrund. So wurde der Schwellenwert für Transaktionen, bei denen Bargeld entgegen genommen wird oder Inzahlungnahmen von hochwertigen Gütern erfolgen, von 15.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt.
Risikoanalyse
Eine Risikoanalyse des eigenen Unternehmens muss erstellt werden und eine eigene Einstufung erfolgen. Eine entsprechende Dokumentation ist erforderlich. Die Risikoanalyse muss umfangreich ausfallen, wenn umfangreiche Exportgeschäfte getätigt werden und Transaktionen mit neuen Kunden alltäglich sind.
Bei Unternehmen, die mit Wirtschaftsgütern handeln sind die Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz einzuhalten, sobald hochwertige Wirtschaftsgüter oberhalb der Bargeldannahmengrenze von 10.000 Euro gehandelt werden.
Bei den Berufs- und Branchengruppen der Finanz-und Nichtfinanzbereichs werden die bisherigen Regelungen beibehalten. Bei Transaktionen ab 15.000 Euro muss das Geldwäschegesetz noch bevor eine Geschäftsbeziehung eingegangen wird, eingehalten werden.
Identifizierung der Vertragspartner
Es erfolgt eine Erweiterung um eine elektronische Variante zum Identifizierungsverfahren für die Erst- und Wiederholungsprüfungen. So ist die Identifizierung von internationalen Vertragspartner mit denen kein persönlicher Kontakt besteht mit Hilfe des elektronischen Personalausweises möglich. Des weiteren kann die Identifizierung per Videoidentifizierung und einer elektronischen Signatur erfolgen.
Transparenzregister zur Geschäftspartneranalyse
Mittels einer Registerlösung wird es zukünftig möglich sein, den Geschäftspartner oder Transaktionspartner festzustellen und einen Einblick in die Geschäftsanteile zu erhalten. Die Verpflichtenden dürfen sich nicht alleine auf die Informationen aus den Registern verlassen, sondern müssen weiterhin ausreichende Informationen einholen um die Geschäftstätigkeit des Partners zu durchleuchten, Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Bei Unternehmensgruppen muss der Austausch von Informationen gruppenweit gewährleistet sein.
Geschäftstätigkeit mit Drittstaaten
In den Fokus rücken Geschäfte mit Drittstaaten. Hierbei sollen Drittländer mit hohem Risiko ermittelt werden sowie Unternehmen, die eine Geschäftstätigkeit mit diesen unterhalten, überwacht werden. Dies resultiert aus den vergangenen terroristischen Anschlägen und soll Einblick in die Terrorismusfinanzierung und deren Geldquellen geben.
Zentrale Meldestelle
Unter Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen werden zentrale Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsfälle eingerichtet. Eine europaweite Vernetzung der zentralen Meldestellen wird eingerichtet.
Erhöhung der Sanktionen
Der Bußgeldkatalog bei der Verletzung des Geldwäschegesetzes wurde der Geldwäscherichtlinie angepasst und erhöht. Beinhaltet ist die sog. Prangervorschrift, die es der Aufsichtsbehörde ermöglicht dass Bußgeldverfahren im Internet veröffentlicht werden. Des weiteren bleibt die Leichtfertigkeitsschwelle im Geldwäschegesetz bestehen.
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