Versicherungsamt: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Siehe auch:''' <br /> | |||
[http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__93.html § 93 SGB IV]<br /> | |||
[[Versicherungsträger]]<br /> | |||
Aktuelle Version vom 18. April 2021, 15:07 Uhr
Den einzelnen Versicherungsämtern stellt sich die Aufgabe, Auskunft in Angelegenheiten der Sozialversicherung zu geben. In §93 des SGB IV sind deren Aufgaben geregelt. Sie nehmen Leistungsanträge für die Versicherungsträger entgegen und klären Sachverhalte. Sie dienen als Mittler zwischen Versicherungsträgern und Versicherten.
Siehe auch:
§ 93 SGB IV
Versicherungsträger
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