Krankenversicherung gesetzliche, Haushaltshilfe: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Haushaltshilfe ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 38 Sozialgesetzbuch V ( SGB V ). Haushaltshilfe wird Versicherten gewährt, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung, eines Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass bei Beginn der Haushaltshilfe im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert ist und auf Hilfe angewiesen ist.
Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse erstreckt sich  nach § 38 Sozialgesetzbuch V (SGB V) auch auf die Kostenerstattung einer Haushaltshilf.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte wegen einer Krankenhausbehandlung, eines Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung seines Haushaltes nicht möglich ist und ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und Hilfe benötigt.
 
 
 
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Aktuelle Version vom 27. Dezember 2017, 13:19 Uhr

Die Leistung der gesetzlichen Krankenkasse erstreckt sich nach § 38 Sozialgesetzbuch V (SGB V) auch auf die Kostenerstattung einer Haushaltshilf. Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte wegen einer Krankenhausbehandlung, eines Kuraufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme die Weiterführung seines Haushaltes nicht möglich ist und ein Kind im Haushalt lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist und Hilfe benötigt.


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