Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen

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* '''Bei Arbeitnehmern''' <br />
* '''Bei Arbeitnehmern''' <br />


wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für {{#var:aktuelles_Jahr}} von monatlich {{#var:2.2}} Euro  zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}} ein einheitlicher Beitragssatz von {{#var:2.3}} % erhoben.<br />
wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für {{#var:aktuelles_Jahr}} von monatlich {{#var:2.2}} Euro  zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr {{#var:aktuelles_Jahr}} ein einheitlicher Beitragssatz von {{#var:3.1}} % erhoben.<br />




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'''Beitrag zu freiwilligen Mitgliedschaft'''
'''Beitrag zu freiwilligen Mitgliedschaft'''


Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) regelt die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. In § 240 Abs. 1 SGB V ist geregelt, dass bei der Beitragsbelastung des Mitglieds die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.  
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) regelt die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. In § 240 Abs. 1 SGB V ist geregelt, '''dass bei der Beitragsbelastung des Mitglieds die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.'''




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! Bezeichnung !! Jahr !! Euro !! Bemerkung
! Bezeichnung !! Jahr !! Euro !! Bemerkung
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| grundsätzliche Bemessungsgrenze || {{#var:aktuelles_Jahr}} || {{#var:2.2}} Euro monatlich ||  
| grundsätzliche Bemessungsgrenze || {{#var:aktuelles_Jahr}} || style="text-align:right"| {{#var:2.6}} monatlich ||  
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| Mindestbemessungsgrundlage || {{#var:aktuelles_Jahr}} || {{#var:2.10}} Euro monatlich || 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße
| Mindestbemessungsgrundlage || {{#var:aktuelles_Jahr}} || style="text-align:right"| {{#var:8.1}} monatlich || 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße
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| Nachweis niedrigerer Einnahmen || {{#var:aktuelles_Jahr}} || mind. 2.231,25 Euro monatlich || 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße
| Nachweis niedrigerer Einnahmen || {{#var:aktuelles_Jahr}} || style="text-align:right"| mind. {{#var:6.2}} € monatlich || 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße
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| Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III || {{#var:aktuelles_Jahr}} || 1.487,50 Euro monatlich || 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße
| Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III || {{#var:aktuelles_Jahr}} || style="text-align:right"| {{#var:6.1}} € monatlich || 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße
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Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied richtet sich nach dem Einkommen. Jedoch nicht alle Einkommensarten sind beitragspflichtig.
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied richtet sich nach dem Einkommen. Jedoch nicht alle Einkommensarten sind beitragspflichtig.


Zum beitragspflichtigen Einkommen werden alle Einkommensarten gerechnet, die zum Lebensunterhalt verwendet werden können. Wie z.B.
Zum beitragspflichtigen Einkommen werden alle Einkommensarten gerechnet, die zum Lebensunterhalt verwendet werden können, wie z.B.


* Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit<br />
* Rentenzahlbetrag lt. Rentenbescheid
- Rentenzahlbetrag lt. Rentenbescheid<br />
* Versorgungsbezüge, wie z.B. Betriebsrente, Rente aus Direktversicherung
- Versorgungsbezüge, wie z.B. Betriebsrente, Rente aus Direktversicherung<br />
* Pensionen
- Pensionen<br />
* Witwenrente
- Witwenrente<br />
* Beamtenbezüge
- Beamtenbezüge<br />
* Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung
- Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung<br />
* Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z.B. Zinsen, Dividenden
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z.B. Zinsen, Dividenden<br />
* Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
- Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten<br />




'''Nicht beitragspflichtiges Einkommen'''


Zum nicht beitragspflichtigen Einkommen zählen z.B.:
'''Nicht beitragspflichtige Einkommen'''<br />
 
- Mutterschaftsgeld<br />
- Elterngeld<br />
- Betreuungsgeld<br />
- Wohngeld<br />
- Kindergeld<br />


* Mutterschaftsgeld
* Elterngeld
* Betreuungsgeld
* Wohngeld
* Kindergeld


Der Beitrag berechnet sich anhand des positiven Einkommens in der jeweiligen Einkommensart. Positives Einkommen bedeutet, dass das Einkommen größer ist als die Aufwendungen, wie z.B. Werbungskosten. Eine Verrechnung von positivem Einkommen einer Einkommensart darf nicht mit dem negativen Einkommen einer anderen Einkommensart verrechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommensarten ist somit nicht möglich.
Der Beitrag berechnet sich anhand des positiven Einkommens in der jeweiligen Einkommensart. Positives Einkommen bedeutet, dass das Einkommen größer ist als die Aufwendungen, wie z.B. Werbungskosten. Eine Verrechnung von positivem Einkommen einer Einkommensart darf nicht mit dem negativen Einkommen einer anderen Einkommensart verrechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommensarten ist somit nicht möglich.
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'''Privat Versicherte''' zahlen '''unabhängig ihres Einkommens''' einen Beitrag, der sich nach dem Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes richtet. Hier hat er die freie Wahl und '''bestimmt somit die Beitragshöhe''' wesentlich mit. '''Es sind keine Beiträge aus Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zins-, Miet- Pacht, Abfindungsbeträgen und weiterer Einnahmen zu entrichten.'''
⚠️ '''Privat Versicherte''' zahlen '''unabhängig ihres Einkommens''' einen Beitrag, der sich nach dem Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes richtet. Hier hat er die freie Wahl und '''bestimmt somit die Beitragshöhe''' wesentlich mit. '''Es sind keine Beiträge aus Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zins-, Miet- Pacht, Abfindungsbeträgen und weiterer Einnahmen zu entrichten.'''
 


'''Siehe auch:'''<br />
[[Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung bis 2021]]<br />


👁 Siehe auch: [https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2015-12-18_Katalog_Beitragseinnahmen_Stand_17112015.pdf GKV Spitzenverband / beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter] (26 Seiten)<br />
👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung]]<br />
Schlagwort: beitragspflichtige Einnahmen, beitragspflichtiges Einkommen<br />




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beitragspflichtige Einnahmen, beitragspflichtiges Einkommen<br />


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[[Category:Krankenversicherung gesetzliche]][[Category:PIM]]
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Aktuelle Version vom 26. Oktober 2021, 11:04 Uhr




  • Versicherungspflichtige:

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich überwiegend aus den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten.

Hierzu zählen:

- Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung,
- Rentenzahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen,
- Arbeitseinkommen, sofern es neben einer gesetzlichen Rente oder auch Versorgungsbezügen erzielt wird,
- Vorruhestandsgeld .


  • Bei Arbeitnehmern

wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für 2022 von monatlich 64.550,00 Euro zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr 2022 ein einheitlicher Beitragssatz von 14,6 % % erhoben.


  • Freiwillig Versicherte:

Nach dem Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Versicherte die Mitgliedschaft grundsätzlich freiwillig fortsetzen.

Hierzu wurde die sog. obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. D.h. jeder Beendigung der Versicherungspflicht folgt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass eine Erklärung durch das Mitglied erforderlich ist.

Erklärt das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach dem Hinweis durch die Krankenkasse den Austritt, so kommt keine freiwillige Mitgliedschaft zustande. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer anderweitigen nahtlosen Absicherung im Krankheitsfall. Ein entsprechender Nachweis hierfür muss jedoch eingereicht werden.


Weiterer Personenkreis: Berufsanfänger

Des weiteren können bestimmte Personenkreise eine freiwillige Mitgliedschaft auf Antrag abschließen.

Überschreitet das Einkommen ab Beschäftigungsbeginn die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sind diese versicherungsfrei und können sich auf Antrag als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn ausgeübt werden.


Beitrag zu freiwilligen Mitgliedschaft

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) regelt die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. In § 240 Abs. 1 SGB V ist geregelt, dass bei der Beitragsbelastung des Mitglieds die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.


Zur Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden die nachfolgenden Werte zu Grunde gelegt.

Bezeichnung Jahr Euro Bemerkung
grundsätzliche Bemessungsgrenze 2022 4.687,50 € monatlich
Mindestbemessungsgrundlage 2022 1.061,67 € monatlich 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße
Nachweis niedrigerer Einnahmen 2022 mind. 1.061,67 € monatlich 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße
Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III 2022 1.522,50 € monatlich 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße


Beitragspflichtiges Einkommen

Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied richtet sich nach dem Einkommen. Jedoch nicht alle Einkommensarten sind beitragspflichtig.

Zum beitragspflichtigen Einkommen werden alle Einkommensarten gerechnet, die zum Lebensunterhalt verwendet werden können, wie z.B.

- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Rentenzahlbetrag lt. Rentenbescheid
- Versorgungsbezüge, wie z.B. Betriebsrente, Rente aus Direktversicherung
- Pensionen
- Witwenrente
- Beamtenbezüge
- Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z.B. Zinsen, Dividenden
- Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten


Nicht beitragspflichtige Einkommen

- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Betreuungsgeld
- Wohngeld
- Kindergeld


Der Beitrag berechnet sich anhand des positiven Einkommens in der jeweiligen Einkommensart. Positives Einkommen bedeutet, dass das Einkommen größer ist als die Aufwendungen, wie z.B. Werbungskosten. Eine Verrechnung von positivem Einkommen einer Einkommensart darf nicht mit dem negativen Einkommen einer anderen Einkommensart verrechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommensarten ist somit nicht möglich.


Nachweis des Einkommens

Damit die gesetzliche Krankenkasse den Beitrag berechnen kann, wird ein Einkommensnachweis benötigt. Als Nachweis eignet sich der Einkommenssteuerbescheid oder Kontoauszüge.


Bei Rentnern

der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Versorgungsbezüge sowie das Arbeitseinkommen, das neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.


⚠️ Privat Versicherte zahlen unabhängig ihres Einkommens einen Beitrag, der sich nach dem Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes richtet. Hier hat er die freie Wahl und bestimmt somit die Beitragshöhe wesentlich mit. Es sind keine Beiträge aus Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zins-, Miet- Pacht, Abfindungsbeträgen und weiterer Einnahmen zu entrichten.


Siehe auch:
Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung bis 2021


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beitragspflichtige Einnahmen, beitragspflichtiges Einkommen