Erntehelferversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, | <big>'''Erntehelferversicherung'''</big><br> | ||
Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, https://eur-lex.europa.eu 1ob das deutsche Recht oder das Recht des Wohnsitzstaates Anwendung findet. | |||
* '''Nach ausländischem Recht sind zu versichern:'''<br /> | * '''Nach ausländischem Recht sind zu versichern:'''<br /> | ||
alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten. | :alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten. <br /><br /> | ||
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sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung. | :sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung. | ||
'''Siehe'''<br /> | |||
Sozialversicherung für Forsten, Landwirtschaft und Gartenbau https://www.svlfg.de<br /> | |||
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'''Anschrift''' <br /> | |||
Versicherungsvergleich.de<br /> | |||
Versicherungsmakler OHG<br /> | |||
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'''Kontakt Geschäftsführung'''<br /> | |||
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119 <br /> | |||
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de <br> | |||
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax: <br> | |||
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Brigitte Smieskol <br /> | |||
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Agrarversicherung, saisionale Arbeitskräfte | |||
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Aktuelle Version vom 14. Februar 2023, 09:41 Uhr
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120.000 Kundenmandate, inhabergeführt seit 1985 |
Erntehelferversicherung
Bei ausländischen Erntehelfern regelt die EU Verordnung Nr.: 883/2004, https://eur-lex.europa.eu 1ob das deutsche Recht oder das Recht des Wohnsitzstaates Anwendung findet.
- Nach ausländischem Recht sind zu versichern:
- alle Ausländer, die im bezahlten Urlaub in Deutschland arbeiten, sowie Selbstständige, die eine ähnliche saisionale Tätigkeit in Deutschland ausüben wie im Wohnsitzstaat. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind dann an den zuständigen Träger im Wohnsitzstaat zu leisten.
- Versicherungspflichtig nach deutschem Recht
- sind alle anderen Personen. Hiervon sind alle Zweige der Sozialversicherung betroffen. Es besteht auch die Möglichkeit einer geringfügigen Beschäftigung.
Siehe
Sozialversicherung für Forsten, Landwirtschaft und Gartenbau https://www.svlfg.de
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Anschrift
Versicherungsvergleich.de
Versicherungsmakler OHG
Winkelweg 2
D - 82211 Herrsching
Kontakt Geschäftsführung
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Telefon: 08152 4119
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Email: smieskol@versicherungsvergleich.de
Zentrale / Verwaltung - Geschäftsführung Fax:
vertretungsberechtigte Geschäftsführer
Brigitte Smieskol
Volker Hahn
Agrarversicherung, saisionale Arbeitskräfte