Rentenversicherung gesetzliche, Rentenzahlung ins Ausland: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Minderung der Rente kann sich ergeben, wenn sich die Rente des Versicherten auf Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stützt und ein Umzug in ein Land erfolgt, das nicht Mitglied der EU ist.
Eine Minderung der Rente kann sich ergeben, wenn sich die Rente des Versicherten auf Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stützt und ein Umzug in ein Land erfolgt, das nicht Mitglied der EU ist.
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Aktuelle Version vom 29. November 2018, 08:22 Uhr

Erfolgt ein Umzug des Versicherten vorübergehend ins Ausland, so wird die Rente unverändert weitergezahlt. Verlegt der Versicherte jedoch seinen Wohnsitz für dauernd ins Ausland, so kann sich dies auf die Rentenzahlung auswirken. Daher sollte sich der Versicherte vor dem Umzug ins Ausland von seinem Rentenversicherungsträger beraten lassen.


Insbesondere in den nachfolgenden Fällen kann es zu Einschränkungen bei der Rentenzahlung kommen:

Erhält der Versicherte die bisherige Rente aufgrund voller Erwerbsminderung, so bekommt der Versicherte zukünftig nur noch eine Rente aufgrund teilweiser Erwerbsminderung. Die bisherige Rente bleibt erhalten beim Umzug in

  • EU-Mitgliedstaaten
  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Israel
  • Bosnien-Herzegowina
  • Kosovo
  • Serbien
  • Montenegro
  • Marokko
  • Tunesien

Eine Minderung der Rente kann sich ergeben, wenn sich die Rente des Versicherten auf Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stützt und ein Umzug in ein Land erfolgt, das nicht Mitglied der EU ist.



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