Rentenversicherung gesetzliche, medizinische Rehabilitation: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 7. Dezember 2018, 09:30 Uhr
Nach einem Unfall oder einer Erkrankung ist für den Versicherten eine medizinische Rehabilitation notwendig, um am Alltagsleben und Erwerbsleben wieder teilnehmen zu können. Zur medizinischen Rehabilitation wird auf Antrag bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Leistung erbracht, diese beinhaltet, dass die Rentenversicherung die damit verbundenen Kosten übernimmt.
Im Gegensatz zur stationären Rehabilitation fallen bei der ambulanten Rehabilitation grundsätzlich keine Kosten für den Versicherten an. Bei der stationären Rehabilitation in einer Reha-Klinik muss sich der Versicherte mit einer Zuzahlung an den Kosten für die Unterkunft und Verpflegung finanziell beteiligen. Im Regelfall beträgt die Zuzahlung 10 Euro pro Kalendertag. Die Zuzahlung ist auf 42 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Erfolgt nach dem Krankenhausaufenthalt eine Anschlussrehabilitation, so umfasst die Zuzahlungsdauer 14 Tage.
Nicht jeder Versicherte muss Zuzahlungen leisten. Eine komplette oder teilweise Befreiung von der Zuzahlung ist von der Höhe des Nettoeinkommens des Versicherten abhängig. Grundsätzlich sind Versicherte unter 18 und Bezieher von Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld II von der Zuzahlung befreit.
Zuzahlungstabelle für Versicherte mit Kind oder Pflegebedürftigkeit (75 % Übergangsgeld)
Monatliches Nettoeinkommen | tägliche Zuzahlung |
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unter 1.219,00 Euro | keine Zuzahlung |
ab 1.219,00 Euro | 5,00 Euro |
ab 1.339,80 Euro | 6,00 Euro |
ab 1.461,60 Euro | 7,00 Euro |
ab 1.583,40 Euro | 8,00 Euro |
ab 1.705,20 Euro | 9,00 Euro |
ab 1.827,00 Euro | 10,00 Euro |
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