Rentenversicherung gesetzliche, Haushaltshilfe: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 7. Dezember 2018, 11:04 Uhr
Die gesetzliche Rentenversicherung kann unter Umständen die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn diese aufgrund einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation des Versicherten erforderlich ist.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
- Aufgrund der erforderlichen Begleitung des Kindes zu einer Kinderrehabilitation ist die Weiterführung des Haushalts durch die Begleitperson nicht möglich
- eine andere im Haushalt lebende Person kann den Haushalt nicht weiterführen
- das im Haushalt lebende Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen
Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Haushaltshilfe können erbracht werden für Kinder mit Behinderung, wenn die Behinderung vor dem 18. Lebensjahr, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
Umfang und Art der erstattungsfähigen Leistungen
Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung sollte durch nahestehende Personen erbracht werden. Besteht hierfür keine Möglichkeit, so können auch andere Personen eingesetzt werden. Jedoch gilt für Verwandte und Verschwägerte Personen bis zum zweiten Grad, dass nur die real angefallenen Kosten unter Berücksichtigung bestimmter Höchstgrenzen erstattet werden können.
Die Kosten für eine selbst organisierte Haushaltshilfe für unbedingt notwendige Einsatzstunden (max. 8 Stunden pro Tag) werden in angemessener Höhe übernommen. Erfolgt die Haushaltshilfe durch Einsatzkräfte von karitativen oder vergleichbaren Einrichtungen, so gelten gesonderte Vergütungssätze.
Mitnahme des Kindes als Alternative
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die gesetzliche Rentenversicherung auch die Kosten für die Unterbringung des Kindes in der Rehabilitationseinrichtung oder einer anderen Einrichtung bezahlen.
Voraussetzungen hierfür sind
- der Versicherte kann keine ausreichende Betreuung des Kindes durch nahestehende Personen sicherstellen
- der gemeinsame Aufenthalt des Versicherten und des Kindes ist in der Rehabilitationseinrichtung möglich
- medizinische oder sonstige Gründe sprechen nicht dagegen und der voraussichtliche Erfolg der Rehabilitationsmaßnahme wird nicht gefährdet
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