Privatrechtsschutzversicherung, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Privatrechtsschutzvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden sofern das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist.<br /> | Der Privatrechtsschutzvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden sofern das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist.<br /> | ||
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⚠️ Dem Versicherungsunternehmen steht bis zum Ablauf des Versicherungsjahres die volle Prämie zu!. Ggf. dann doch zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. | |||
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Wird beispielsweise das Kfz stillgelegt, ist die Verkehrsrechtsschutzversicherung überflüssig. <br /> | |||
⚠️ Teilen Sie dies dem Versicherer mit. | |||
'''Siehe auch:'''<br /> | |||
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Aktuelle Version vom 14. Dezember 2021, 10:18 Uhr
- Ordentliche Kündigung
Der Privatrechtsschutzvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden sofern das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist.
⚠️ Das muß aber nicht so sein. schauen Sie in den Vertrags-, Tarifbedingungen nach !
- Außerordentliche Kündigung auf Grund eines Schadens
Im Schadenfall kann der Versicherte von seinem ausserordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen (die Versicherungsgesellschaft ebenfalls!). Die Police kann mit einer Frist von 1 Monat nach der Mitteilung zur Leistung beendet werden.
⚠️ Dem Versicherungsunternehmen steht bis zum Ablauf des Versicherungsjahres die volle Prämie zu!. Ggf. dann doch zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
- Kündigung wegen Wegfall des versicherten Risikos
Wird beispielsweise das Kfz stillgelegt, ist die Verkehrsrechtsschutzversicherung überflüssig.
⚠️ Teilen Sie dies dem Versicherer mit.
Siehe auch:
Privatrechtsschutzversicherung, Versichererwechsel
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