Veranstaltungsversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko. | Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko. | ||
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- Ausflüge: Wanderungen, Besichtigungen, ...<br /> | - Ausflüge: Wanderungen, Besichtigungen, ...<br /> | ||
- und weitere, nicht abschließend.<br /> | - und weitere, nicht abschließend.<br /> | ||
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Aktuelle Version vom 28. Februar 2021, 06:54 Uhr
- Haftung bei privaten Veranstaltungen
Selbstverständlich haften auch die Veranstalter einer privaten Feier, nach dem BGB § 833, für Schäden die Dritten zugefügt werden. Die Privathaftpflichtversicherung reicht nicht aus. Je mehr Gäste, um so größer auch das Risiko.
- Leistungen des Versicherers
- Vertragsdauer
- versicherte Schäden
Mit der Veranstalterhaftpflichtversicherung sind Schadenersatzforderungen auf Grund von
- Personenschäden,
- Sachschäden,
- Vermögensfolgeschäden,
- Schmerzensgeld
versichert.
- Private Veranstaltungen
- Taufe,
- Kommuniom,
- Konfirmation,
- Geburtstag
- Polterabend,
- Hochzeit,
- Jubiläum,
- Richtfest,
- Abitur,
- Examen,
- Party,
- Kinderfest,
- Ausflüge: Wanderungen, Besichtigungen, ...
- und weitere, nicht abschließend.
- Beiträge
- . Versicherungssumme